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5. Oktober 2013 19:15 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Eine deutsche Hilfsorganisation bestätigt, dass sie seinem afrikanischen Durchführungspartner noch 15.000 EUR für Projektausgagen überweisen muss. Gleichzeitig behauptet sie, dass der Partnerverein Belege für Projektausgaben eingereicht habe, welche sie nicht genehmigen könnten, zieht deshalb rund 9.000 EUR ab und überweist nur 6.000 EUR. Diese Behauptung wurde übrigens erst einige Monate nach der Einreichung dieser Belege gemacht.

Der Partner bittet um die Rückgabe aller nicht genehmigten Belege inklusive einer Begründung für jeden einzelnen Beleg, warum er nicht genehmigt wird. Die deutsche Hilfsorganisation bezieht sich auf das Ergebnis einer externen Prüfung und dem Ergebnis der internen Revision, ohne diese Ergebnisse jedoch dem Partner vorzulegen. Nach mehrmaligen Bitten hat die deutsche Hilfsorganisation weder die Ergebnisse der Prüfungen verfügbar gemacht noch die Belege mit einer Erklärung an den Partner zurück gegeben.

Fragen:
1) Handelt die deutsche Hilfsorganisation rechtswidrig? Besteht ein rechtlicher Anspruch des Partners für die nicht genehmigten Belege? Kann die dt. Hilfsorganisation angeklagt werden?

Es gilt nach dem Arbeitsvertrag deutsches Recht.




5. Oktober 2013 | 22:43

Antwort

von


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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat, kann diese hier auch verklagt werden.

Da die Hauptforderung von 15.000,00 Euro unbestritten ist, obliegt die Beweislast bei der Gegenseite, dass die Abzüge berechtigt sind.

Sollten diese Belege nicht vorgelegt werden, kann die Gegenseite verklagt werden. Sollte diese sodann erst im Prozess die Beweise vorlegen und diese stellen sich als richtig heraus, dann tragen Sie zumindest keine Kosten, da die Gegenseite aufgrund der außergerichtlichen Nichtvorlage einen Anlass zur Klage gegeben hat.

Sollten Sie dabei Hilfe brauchen, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


ANTWORT VON

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