Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Baubeschreibung fehlt
Sie können jetzt noch alle Unterlagen vom Bauträger fordern, die massgeblich sind, also auch die Baubeschreibung. Diese dürfte nur beim Bauträger vorliegen, deshalb müssten Sie sich an ihn wenden.
2. Weitere Vorgehensweise
Eine Aussage, wie Sie sich verhalten sollten, ist so pauschal schwierig, denn sie ist abhängig vom Kaufvertrag und der Frage, auf welcher Grundlage (BGB oder VOB) der Vertrag geschlossen wurde.
Da Sie einen Neubau bezogen haben, sind die damals gültigen Anforderungen der DIN (hierbei handelt es sich um Mindestwerte) natürlich in jedem Fall einzuhalten. Wäre das nicht der Fall, müsste dies nachträglich noch erfolgen im Rahmen Ihrer Gewährleistung.
Generell müssten Sie die Mängel (diese dürfen nicht unerheblich sein) detailliert auflisten und beschreiben und dem Bauträger mit einer Fristsetzung, bis zu der die Beseitigung zu erfolgen hat, übersenden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist könnten Sie dann Ihre Gewährleistungsrechte, u.a. Rücktritt, geltend machen.
Beim Trittschall dürfte eine Mängelbeseitigung schon sehr unwahrscheinlich sein, weil der Bewohner der oberen Wohnung kaum damit einverstanden sein wird, tagelang auf einer Baustelle zu "wohnen".
Sofern Sie hier nicht recht weiterkommen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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