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Wohnungsabnahme

15. Januar 2025 23:33 |
Preis: 56,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:06

Es geht um die Abnahme eines Einfamilienhauses.
Bei der Abnahme war der Makler und der Mieter anwesend.
Es fand eine Abnahme statt, bei welcher ein Abnahmeprotokoll schriftlich erstellt wurde.
Zusätzlich zu dem Abnahmeprotokoll wurden Bilder vom Makler aufgenommen.
Auf dem Abnahmeprotokoll wurde nicht explizit vermerkt, dass Bilder aufgenommen wurden.
Zum einen wurden die schriftlichen Mängel durch die Aufnahmen untermauert, zum anderen wurden zusätzliche Mängel als Bilder erfasst, welche nicht schriftlich dokumentiert waren.
Die Frage ist, ob die Bildbeweise für die schriftlichen Vermerke als Beweis zählen und ob die zusätzlichen Mängel, welche nur als Bilddokumentation nachgewiesen sind, anerkannt werden.

15. Januar 2025 | 23:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


Beweise werden letztlich darauf überprüft, ob sie den Tatsachenvortrag vor Gericht belegen.

Es kommt also nicht zwingend darauf an, ob die Bilder im Übergabeprotokoll genannt sind oder nicht, sondern ob mit dem jeweiligen Beweismittel ein bestimmter Vortrag belegt werden kann.


Grundsätzlich können also auch die Bilder herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 16. Januar 2025 | 09:51

Sehr geehrter Herr Wilke, vielen Dank für die Beantwortung.
Die Frage ist, ob das durch das Abnahmeprotokoll, weiteren Mängel vorbehaltlos abgenommen worden sind und keine weiteren Mängel mehr zugelassen werden.
Also, das Protokoll als verbindlich gilt und abschließend und das Übergabeprotokoll als negatives Schuldanerkenntnis ausgelegt wird.
Also Mieter und Vermieter bestätigen, dass nur die aufgelisteten Mängel und Schänden in der Wohnung bestehen und auf alle weiteren Ansprüche verzichten.

Und ob trotzdem die zusätzlichen Bilder von den anderen Mängeln, welche nicht in Protokoll erwähnt sind, trotzdem zählen.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Januar 2025 | 10:06

Das kommt auf den konkreten Text des Abnahmeprotokolls und die Umstände an.

Generell aber liefert das Abnahmeprotokoll einen verbindlichen Beweis.

Wer davon abweichen will, braucht hierfür gute Gründe.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

ANTWORT VON

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