Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier brauchen Sie in der Tat eine neue Baugenehmigung im Rahmen der zu beantragenden Nutzungsänderung.
Es ist in der Absolut herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass Sie für diesen Fall etwas derartiges beantragen müssen, da eine reine Wohnnutzung sich von einer Nutzungs als Ferienhaus so stark unterscheidet, dass das hinsichtlich anderer Regeln zu prüfen ist.
Eine Wohnnutzung im Außenbereich durchzusetzen, generell schwierig und nur ganz ausnahmsweise erlaubt, aber nun liegt aber einmal eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 vor. Das muss dann aber leider nicht zugleich heißen, dass auch eine Nutzung als Ferienhaus zulässig ist, da dieses wie gesagt unter ganz anderen Voraussetzungen zu prüfen wäre.
Hier ist es absolut empfehlenswert, dass im Rahmen einer sogenannten Bauvoranfrage bezüglich einer gegebenenfalls zu erteilen Baugenehmigung vorab zu klären, bevor man überhaupt den Kaufvertrag in Angriff nimmt.
§ 75 der Landesbauordnung – Vorbescheid - bestimmt dazu:
"(1) Vor Einreichung des Bauantrags sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. [...]."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Macht es hier einen Unterschied, ob das Haus dauerhaft oder nur teilweise als Ferienhaus vermietet wird? Wie gesagt ist der Wunsch, das Haus für einige Wochen im Jahr selbst zu nutzen und in der anderen Zeit zu vermieten. Auch wäre hier keine gewerbliche sondern private Vermietung das Ziel. Hat dies Auswirkungen darauf, ob eine Nutzungsänderung vorliegt oder nicht?
Danke und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Nein, leider nicht, auch die nur teilweise Nutzung als Ferienhaus erfordert die Nutzungsänderung, die zu beantragen wäre.
Ebenfalls macht es keinen Unterschied, ob das als privat oder gewerblich selbst angesehen wird, da es von der Rechtsprechung als Letzteres in aller Regel gesehen wird - zu meinem Bedauern, vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16
- Temporäre, jährlich wiederkehrende" Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung/Nutzungsänderung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg