Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnhaus im Außenbereich zweitweise als Ferienhaus nutzen: Nutzungsänderung nötig?

14. Oktober 2019 12:21 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:58

Ich spiele derzeit mit der Überlegung, ein altes Haus im Außenbereich in Brandenburg zu kaufen. Für die umfassende Sanierung als Wohnhaus liegt bereits eine Baugenehmigung aus 2014 vor. Die Immobilie würde ich gerne selbst zeitweise (z.B. als Wochenendhaus) nutzen. In Zeiten, wo ich es nicht selbst nutze, würde ich es allerdings gerne als Ferienhaus vermieten. Bedarf dies einer Nutzungsänderung? Falls ja, hätte ein Antrag für eine solche Nutzungsänderung im Außenbereich überhaupt Aussicht auf Erfolg?

14. Oktober 2019 | 12:55

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier brauchen Sie in der Tat eine neue Baugenehmigung im Rahmen der zu beantragenden Nutzungsänderung.

Es ist in der Absolut herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass Sie für diesen Fall etwas derartiges beantragen müssen, da eine reine Wohnnutzung sich von einer Nutzungs als Ferienhaus so stark unterscheidet, dass das hinsichtlich anderer Regeln zu prüfen ist.

Eine Wohnnutzung im Außenbereich durchzusetzen, generell schwierig und nur ganz ausnahmsweise erlaubt, aber nun liegt aber einmal eine Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 vor. Das muss dann aber leider nicht zugleich heißen, dass auch eine Nutzung als Ferienhaus zulässig ist, da dieses wie gesagt unter ganz anderen Voraussetzungen zu prüfen wäre.

Hier ist es absolut empfehlenswert, dass im Rahmen einer sogenannten Bauvoranfrage bezüglich einer gegebenenfalls zu erteilen Baugenehmigung vorab zu klären, bevor man überhaupt den Kaufvertrag in Angriff nimmt.

§ 75 der Landesbauordnung – Vorbescheid - bestimmt dazu:

"(1) Vor Einreichung des Bauantrags sind auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch Vorbescheid von der Bauaufsichtsbehörde zu beantworten. [...]."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2019 | 13:42

Hallo Herr Hesterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Macht es hier einen Unterschied, ob das Haus dauerhaft oder nur teilweise als Ferienhaus vermietet wird? Wie gesagt ist der Wunsch, das Haus für einige Wochen im Jahr selbst zu nutzen und in der anderen Zeit zu vermieten. Auch wäre hier keine gewerbliche sondern private Vermietung das Ziel. Hat dies Auswirkungen darauf, ob eine Nutzungsänderung vorliegt oder nicht?

Danke und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2019 | 14:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Nein, leider nicht, auch die nur teilweise Nutzung als Ferienhaus erfordert die Nutzungsänderung, die zu beantragen wäre.

Ebenfalls macht es keinen Unterschied, ob das als privat oder gewerblich selbst angesehen wird, da es von der Rechtsprechung als Letzteres in aller Regel gesehen wird - zu meinem Bedauern, vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - Temporäre, jährlich wiederkehrende" Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung/Nutzungsänderung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER