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Wohnberichtigungsschein Einkommensgrenze

| 26. Mai 2020 13:54 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:36

Guten Tag,

ich möchte einen WB-Schein beantragen und weiß leider nicht wie hoch die Einkommensgrenze in Schleswig Holstein ist. Ich bin alleinerziehend und habe ein Kind. Ich habe schon versucht im Internet zu recherchieren, aber leider ist das nicht vom heutigen Stand. Ich erhalte Unterhaltszahlung in höhe von 890,00 euro und verdiene im Monat Netto 900,00 Euro. Also insgesamt 1790,00 + Kindergeld.

Mit freundlichen Grüßen

26. Mai 2020 | 14:43

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

in § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG) vom 25. April 2009 ergibt sich eine Einkommensgrenze für Sie in Höhe von (21.600 + 600 =) 22.200 €.

§ 8 Abs. 3 S. 2 SHWoFG ermächtigte das zuständige Ministerium ermächtigt,
"durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen [...] Abweichungen festzulegen. "

Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) - http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WoFGDV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-WoFGDVSH2019pG2 - trifft weitere Regelungen:

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SHWoFG-DVO vom 04.06.2019:

"Von den in § 8 Absatz 2 des SHWoFG genannten Einkommensgrenzen werden nachfolgend hiervon abweichende Anpassungsbeträge (Absatz 2) [...] bestimmt."

"Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für einen Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro (Strukturanpassungsbetrag)."

> Die Einkommensgrenze beträgt für Sie aktuell 24.200 € (ohne Berücksichtigung weiterer möglicher Erhöhungen [selbst genutztes Wohneigentum oder § 9 SHWoFG-DVO]).


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2020 | 16:05

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Wird das Kindergeld auch als Einkommen berechnet ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2020 | 16:36

Sehr geehrte Ratsuchende,

es handelt sich um eine neue Frage.

Nur kurz:

§ 5 Abs. 1 S. 1 SHWoFG-DVO verweist für die Ermittlung des Einkommens auf das Wohngeldgesetz.
Das Kindergeld ist nicht als Einkommen zu betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2020 | 01:10

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