Sehr geehrte Ratsuchende,
in § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (SHWoFG) vom 25. April 2009 ergibt sich eine Einkommensgrenze für Sie in Höhe von (21.600 + 600 =) 22.200 €.
§ 8 Abs. 3 S. 2 SHWoFG ermächtigte das zuständige Ministerium ermächtigt,
"durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen [...] Abweichungen festzulegen. "
Die Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes (SHWoFG-DVO) - http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WoFGDV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-WoFGDVSH2019pG2 - trifft weitere Regelungen:
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SHWoFG-DVO vom 04.06.2019:
"Von den in § 8 Absatz 2 des SHWoFG genannten Einkommensgrenzen werden nachfolgend hiervon abweichende Anpassungsbeträge (Absatz 2) [...] bestimmt."
"Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für einen Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro (Strukturanpassungsbetrag)."
> Die Einkommensgrenze beträgt für Sie aktuell 24.200 € (ohne Berücksichtigung weiterer möglicher Erhöhungen [selbst genutztes Wohneigentum oder § 9 SHWoFG-DVO]).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Wird das Kindergeld auch als Einkommen berechnet ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
es handelt sich um eine neue Frage.
Nur kurz:
§ 5 Abs. 1 S. 1 SHWoFG-DVO verweist für die Ermittlung des Einkommens auf das Wohngeldgesetz.
Das Kindergeld ist nicht als Einkommen zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt