Sehr geehrter Ratauchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Familie verstößt wohl gegen Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Jagdgesetzes (BayJG):
"Mit Geldbuße kann belegt werden, wer [...] Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt [...]."
Damit verletzen die Hundehalter den Jagdpächter in seinem Jagdausübungsrecht.
Der Jagdpächter hat deswegen und wegen der gerissenen Tiere gemäß § 823, § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Unterlassung, da die Gefahr einer Wiederholung nicht nur besteht, sondern auch gesetzlich vermutet wird.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der gerissenen Tiere gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Nrt. 9 BayJG sowie gemäß § 833 S. 1, §§ 90a BGB:
"Wird durch ein Tier [...] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Dabei wird vermutet, dass der Halter schuldhaft gehandelt hat. (§ 833 S. 2 BGB).
§ 90a S. 1 und S. 3 BGB: "Tiere sind keine Sachen. [...] Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden [...]."
Insoweit ist es sinnvoll, dass die Jagdgenossenschaft bzw. der Jagdpächter im zivilrechtlichen Wege einwirken. Das ist unabhängig von behördlichen Ermittlungen.
Durch eine anwaltliche Vertretung wird die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit unterstrichen.
Der Anwalt aber auch der Jagdpächter selbst können Schadensersatz und Unterlassung fordern. Der Anwalt / die Anwältin kann/ könnte dann auch vor Gericht für den Jagdpächter tätig werden.
Mein Vorschlag ist, zunächst ohne Anwalt/ Anwältin schriftlich an den / die Halter heranzutreten und eine Frist zur Stellungnahme zu setzten.
Anschließend können Sie anwaltliche Unterstützung heranziehen und haben - wenn zuvor die Halter nicht reagieren - einen Anspruch, die Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet zu erhalten.
Der Anwalt / die Anwältin könnte dann auch vor Gericht für den Jagdpächter tätig werden.
Ja, es ist sinnvoll, sich - letztlich - anwaltlliche Untstützung zu holen.
(Beachten Sie bitte, dass hier die Beweisbarkeit des rechtswidrigen Handeln des oder der verschiedenen Halter und die Ursächlichkeit deren Hunde für das gerissene Wild ein Problem sein können.
Nichtsdestotrotz sollten die Halter hier durch konkrete Ansprache / konkretes Anschreiben sensibilisiert werden.)
Sie haben hier die Möglichkeit, eine kostenfreie Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
8. Mai 2025
|
11:18
Antwort
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