Guten Tag,
gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt, dass ausschließlich die Zeit des Berufsschulunterrichts sowie die Pausen angerechnet werden. Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule fallen beispielsweise aus der Anrechnung raus.
So wird ein einzelner Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet (sprich in Ihrem Fall also die geschilderten 2,96 Stunden).
Wenn ein zweiter Berufsschultag pro Woche dazukäme, dann wird wiederum beim zweiten Berufsschultag die Schulzeit inklusive der Pausen angerechnet. Für diesen zweiten Tag gilt auch kein Beschäftigungsverbot im Betrieb.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort .
Der Paragraph ist für Auszubildende gültig, wenn ich richrig verstehe?
Da ich einen Kurs zur Schulfremdenprüfung besuche (Weiterbildungskurs mit offiziellen Abschluss zum Heilerziehungspfleger) werde ich ich sicherlich nicht im üblichen Sinne als Auszubildende gelten- ich habe auch keinen Ausbildungsvertag ,sondern einen normalen Arbeitsvertrag.
Ich habe eine Zusage zur Kostenübernahme für eben diese Weiterbildungsmaßnahme.
Hier die Frage ob ein Schultag mit meiner durchschnittlichen Arbeitszeit von 2.96 bzw. die tatsächliche Schulzeit (8.00-15.45) entsprechend
7,75Std. berechnet wird.
Hallo,
es dürfte ausweislich Ihrer Schilderung auf eine zugrundeliegende Betriebsvereinbarung bzw. den Tarifvertrag ankommen. (Wobei der Tarifvertrag dem BV grundsätzlich vorgeht).
So heißt es beispielsweise in § 5 Absatz 6 des aktuellen TVöD:
"Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit."
Im Übrigen besteht in fast allen Bundesländern (Ausnahme Bayern und Sachsen) ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub! Ihr Arbeitgeber muss Ihnen, zusätzlich zu Ihren regulären Urlaubstagen, fünf bezahlte Urlaubstage für Ihre Weiterbildung einräumen.:
https://www.bildungsurlaub.de/infos/bundeslaender/
Ist Ihre Weiterbildung nicht vom Arbeitgeber angeordnet und daher nicht Teil Ihrer Arbeitszeit, sondern vielmehr im privaten Interesse, findet Ihre Fortbildung grundsätzlich in der Freizeit statt. Sollte die Veranstaltung während Ihrer regulären Arbeitszeit stattfinden, können Sie um eine Freistellung bitten bzw. ggf. den erwähnten Bildungsurlaub beanspruchen.
Ob Ihre Weiterbildung als konkrete Arbeitszeit zählt, hängt ganz entscheidend von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab. Wenn der besagte TVöD Anwendung findet, zählt § 5 Abs. 6!
Nehmen Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers an der Fortbildung teil, zählt diese grundsätzlich als Arbeitszeit.
Ein Beispiel für den Fall der arbeitgeberseitig veranlassten Fortbildung:
Fortbildungsbeginn 8:00, Mittagspause 45 Minuten, Fortbildungsende 15:45 Uhr.
Vergütungspflichtige Arbeitszeit: 7 Stunden!
Die Arbeitszeiten wären iÜ zu vergüten, unabhängig von Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung.
Viele Grüße