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| 23. September 2008 02:42 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Der xxx-xx-xxx-Verlag drängt seine "Kunden" oft sanft dazu, etwaige Sonderleistungen (wie Eintrag mit Foto, gedrucktes Exemplar) nicht als Privatperson, sondern im Namen der Firma - sofern vorhanden - zu bestellen. Der Grund ist plausibel: Das Widerrufsrecht gilt nur für Private.

So habe auch ich meinen Eintrag in die vermeintliche Prominentenpostille Ende 2005 als GF einer GmbH in Auftrag gegeben ("GmbH"-Zusatz fehlte später auf Auftragsbestätigung und Rechnung). Immerhin wurde in dem Artikel im Buch auch die Gesellschaft und ihre Tätigkeit genannt. Werbung also! Die GmbH hat jedoch im Sommer 2006 Insolvenz anmelden müssen.

Mahnschreiben des Verlages ergingen zunächst an die Gesellschaft unter deren Postadresse, später dann an mich als Person. Dann Mahnbescheid (Widerspruch). Jetzt Klage.

Da das Insolvenzverfahren immer noch läuft und der xxx-xx-xxx-Verlag höchst dubios ist, bin ich nicht Willens, die EUR 140.- plus Kosten so einfach zu bezahlen, denn ich fühle mich im Recht. Zurecht?!

23. September 2008 | 08:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Auftrag erfolgt durch die GmbH vertreten durch Ihren Geschäftsführer, § 35 GmbHG . Aus den gesamten Umständen, Eintragung der Gesellschaft mit deren Tätigkeit, ist ersichtlich, dass nur die GmbH ein Interesse an dieser Eintragung haben konnte. Für Sie als Privatperson wäre dieser Eintrag sicherlich von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das der Verlag die Rechnung und Auftragsbestätigung ohne den GmbH-Zusatz verschickt hatte, wird nicht zu Ihren Lasten gehen können.

Der Verlag hat durch das Mahnschreiben an die Gesellschaft wohl ebenfalls ein Vertragsverhältnis mit der GmbH und nicht mit Ihnen gesehen.

Soweit Sie also nachweisen können, dass der Auftrag durch die GmbH gestellt wurde und auch entsprechende Mahnschreiben an die GmbH vorliegen haben, bestehen gute Chancen, dass die Klage gegen Sie persönlich abgewiesen wird.

Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn sich die GmbH zum damaligen Zeitpunkt noch in der Gründungsphase befand. Dann unterliegen Sie als Geschäftsführer einer möglichen persönlichen Haftung.

Soweit die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bereits insolvenzreif war, besteht möglicherweise auch eine Haftung Ihrerseits. Etwaige Ansprüche bestehen in Ihrer Funktion als Geschäftsführer gegenüber dem GmbH und nicht gegenüber den Gläubigern.

Sicherlich versucht der Verlag angesichts der drohenden Verjährung der Forderung, die Verjährung zu unterbrechen.

Insoweit empfehle ich angesichts der Klage einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Ihre Chancen in diesem Verfahren sehe ich als aussichtsreich an, wenn wie vorgenannt der Nachweis gelingt, dass die Auftragserteilung durch die GmbH erfolgte. Hilfreich wäre für Sie auch zu wissen, ob der Verlag seine Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Hierzu sollten Sie sich von dem Insolvenzgericht einen Tabellenauszug zukommen lassen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonon


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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