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Werthaltigkeitsprüfung bei 'Bargründung mit Sachagio' durch das Registergericht

| 1. Dezember 2015 23:33 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Sehr geehrte Damen u. Herren,

ich habe eine GmbH gegründet. Stammkapital 25.000€. Eingezahlt wurden 12.500€ in bar. Zusätzliche Vereinbarung ist die Einbringung meines Einzelunternehmens im Rahmen eines Sachagios. Durch diese Gestaltung sollte ein aufwendiger Sachgründungsbericht vermieden werden, da dieser nicht nicht für Einbringungen von Sachen im Rahmen eines Aufgelds erforderlich sei.
Jetzt fordert das Registergericht folgendes:

"Hinsichtlich des Sachagios sind nähere Angaben über die Werthaltigkeit durch Gutachten eines Stb. oder WP erforderlich, aus dem sich ergeben muss, dass der Wert des Sachagios zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung jedenfalls nicht negativ ist."

Ist diese Anforderung durch das Registergericht rechtens?
Wenn ja, wie ist das Gutachten zu erstellen?
Reicht eine formlose Bestätigung eines Stb., dass das Kapital des Einzelunternehmens nicht negativ ist?
Oder ist eine Zwischenbilanz beim Registergericht einzureichen?
Was tun, wenn der Gewinn bisher durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben hier eine schwierige Gestaltung gewählt, da viele Fragen noch nicht abschließend geklärt sind.
Das Registergericht hat hier sehr geschickt agiert und wird Sie auf diesem Umweg wohl doch zu einer "sauberen" Bewertung zwingen können, so dass am Ende keine Kosten gespart werden können.

Es ist rechtmäßig, wenn das Gericht einen Nachweis dafür verlangt, dass das Agio nicht negativ ist, denn hierdurch würde das Stammkapital entwertet.

Eine formlose Bestätigung genügt hier nicht und eine solche wird Ihnen (so hoffe ich - insbesondere aus haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Gründen) kein Kollege ausstellen, ohne dass er zuvor eine ordentliche Bewertung vorgenommen hat.

Das Gericht fordert ein Werthaltigkeitsgutachten, ein solches ist also anzufertigen. Wie dies zu erstellen ist, ergibt sich unter anderem aus den Stellungnahmen des IDW. Mit einer Zwischenbilanz wäre das Thema also nicht erledigt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. Dezember 2015 | 10:45

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