Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Die Prozessführungsbefugnis hält Ihr Bruder inne, denn er ist Inhaber des Fonds, aus dem sich Ihres Erachtens ein Schadensersatzabspruch wegen fehlehrhafter Beratung ergibt.
Möglich wäre es aber auch, dass Sie den Anspruch in einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Diese liegt vor, wenn die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger (hier: Ihr Bruder) auf die Partei des Prozesses übertragen wird.
Die Möglichkeit einer solchen willkürlichen Prozessstandschaft ist allgemein anerkannt und zulässig, sofern eine Ermächtigung des Rechtsträgers vorliegt, das Recht übertragbar ist, die Prozessstandsschaft offengelegt wird und ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Prozessstandschafters besteht. Erforderlich ist auch, dass der Beklagte durch die gewillkürte Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt wird.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen. Bei Unklarheiten oder Verständnisschwierigkeiten nutzen Sie bitte die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Wendel,
vielen Dank für Auskunft. Ich habe nur eine Verständnisnachfrage.
Ich wäre dann wohl Prozessstandschafter. Worin könnte dann in meinem Fall das eigene Rechtschutzinteresse bestehen, welches ja benötigt wird? Ich habe auch noch solch einen Fondsanteil, den ich nicht an meinen Bruder übertragen habe-reicht das?
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Das rechtliche Interesse folt daraus, dass die Klärung einer etwaigen mangelhaften Beratung auch Auswirkungen auf Ihr Rechtsverhältnis zu dem fondsvermittelnden Kreditinstitut hat, da Sie selbst noch einen Fondsanteil besitzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel