Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Berechtigung der Lehrerin zur Weitergabe der Gesundheitsdaten Ihrer Tochter ist jedenfalls nicht gegeben, wenn Sie die Weitergabe ausdrücklich untersagt hatten. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wäre die Weitergabe zulässig, wenn § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) die Lehrerin zur Weitergabe ermächtigt - diese Vorschrift regelt speziell die Datenverarbeitung i.w.S. im Schulbereich.
Die Schweigepflichtsentbindung betrifft nur den behandelnden Arzt als Adressaten einer besonderen gesetzlichen Schweigepflicht (vgl. § 203 Abs. 1
des Strafgesetzbuches - StGB). Für Lehrer gilt zwar als Amtsträger die Pflicht nach § 203 Abs. 2 StGB
, doch gilt die Vorschrift nicht, wenn die Informationen "für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt."
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NSchG dürfen Daten verarbeitet (also auch offenbart und weitergegeben) werden, wenn dies zur Förderung der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Gewährung und Ausgestaltung eines Nachteilsausgleich ist eine solche Förderung.
Allerdings ist bei Gesundheitsdaten (ärztliche Stellungnahmen etc.) wegen ihrer besonderen Sensibilität § 31 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. e NSchG zu beachten: Gesundheitsdaten dürfen für die Feststellung, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, im Rahmen des Erforderlichen verarbeitet werden. Das bedeutet für ärztliche Stellungnahmen/Gutachten beispielsweise, dass nur die Mitteilung erforderlich ist, dass die Schülerin wegen einer Krankheit in bestimmter Hinsicht eingeschränkt, also "benachteiligt" ist. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es nur festzulegen, was als Kompensation der diagnostizierten Einschränkung geeignet du angemessen ist.
Sämtliche Mitglieder der Klassenkonferenz sind gegenüber Außenstehenden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Leider können Sie es sich nicht aussuchen, wer an der Klassenkonferenz teilnimmt. Wer Mitglied ist, ist gesetzlich bestimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Danke für die ausführliche und verständliche Antwort.
Haben wir Sie richtig verstanden, dass wir der Lehrerin bei weiteren Veranstaltungen dieser Art (ausdrücklich) die Weitergabe der Gesundheitsdaten an die Elternvertreter untersagen können?
Sehr geehrter Fragesteller,
das können Sie tun, es bedarf aber eines ausdrücklichen Verbots der Weitergabe. Allerdings benötigt die Klassenkonferenz (zu der die Elternvertreter gehören) grundlegende medizinische Feststellungen, um einen Nachteilsausgleich gewähren zu können!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt