Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Mit der Buchung des Fortbildungskurses sind Sie ein Dienstverhältnis mit dem Kursanbieter für einen bestimmten Zeitraum eingegangen. Dieses Vertragsverhältnis endet daher auch erst mit Ablauf der letzten Tages des Kurses und bis dahin besteht auch die Vergütungspflicht, § 620 I BGB
.
Zwar steht es Ihnen frei, an dem Kurs teilzunehmen oder diesen abzubrechen, dies ändert aber leider nichts daran, dass Sie sich vertraglich zu Vergütung des Kurses verpflichtet haben. Werden die Dienste seitens des Kursanbieter angeboten und nehmen Sie diese nicht wahr, so bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, § 615 BGB
.
Etwas anderes wäre nur möglich, wenn Ihnen ein wichtiger Grund zur Kündigung des Kurses zur Seite stünde. Die Einschätzung, das Kursziel nicht erreichen zu können, stellt aber bedauerlicherweise keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
Wären Sie nun z.B. krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Kurs fortzusetzen, wären die Chancen auf eine Teilerstattung schon größer. Unter den geschilderten Umständen aber werden Sie den Zahlungsanspruch des Kursanbieters leider nicht abwehren können.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Einschätzung der Sach-und Rechtslage anbieten zu können.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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11. Oktober 2011
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08:50
Antwort
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