Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Ihre Frage ist nach Ihren Schilderungen des Sachverhaltes im Grunde mit einem kurzen und klaren JA zu beantworten. Wie Sie mitteilen, befindet sich der Weg entlang des Baches auf dem Grundstück Ihres Nachbarn und ist nicht als öffentlicher Weg gewidmet. Er gehört somit zu seinem Privateigentum, weshalb Ihr Nachbar den Uferweg für die Öffentlichkeit absperren kann. Dabei ist es zunächst unerheblich, wie lange der Weg bereits von Fußgängern genutzt wird oder welche Bedeutung er für die Öffentlichkeit hat und ob der Spielplatz ggf. noch auf einem anderen Weg erreicht werden kann, wie ich jedoch annehme. Es ist natürlich immer zu bedenken, dass die Absperrung eines solchen durch die Öffentlichkeit gewohnheitsmäßig benutzten Weges den Zorn der Anwohner heraufbeschwören kann. So jedoch Ihr Nachbar trotz vorstehender Erwägung die Überwegung seines Grundstückes verbieten möchte, weil er sein Grundstück uneingeschränkt nutzen und genießen möchte, ist ihm das unbenommen.
Eine Nutzung des Weges entlang des Baches durch die Öffentlichkeit wäre nur möglich, wenn die Kommune oder die jeweilige zuständige Körperschaft die Überwegung als öffentlichen Uferweg widmen würde, wofür jedoch die Zustimmung des Eigentümers notwendig wäre oder wenn das entsprechende Eigentum durch einen staatlichen Hoheitsakt enteignet werden würde, was jedoch mangels öffentlichem Interesse, dem Gemeinwohl usw. usf. sehr schwierig sein sollte.
Der Bach selbst mitsamt seinem Ufer ist jedoch für die zuständige Körperschaft, wie z.B. dem Umwelt- und Naturschutzamt, zugänglich zu halten, soweit es sich um ein öffentliches Gewässer handelt, wovon sicher auszugehen ist, damit erforderliche Arbeiten, wie z.B. die Uferbefestigung usw., vorgenommen werden können.
Ich erinnere einen Fall am Bodensee, wo die Verzweiflung der Öffentlichkeit über die Absperrung eines öffentlich genutzten Weges auf einem Privatgrundstück so groß war, dass die Kommune die Uferböschung in den See durch Landaufschüttung hinein erweitert hat, um dort den gewohnten Weg zu ermöglichen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
19. Mai 2011
|
00:37
Antwort
vonRechtsanwalt Reik Kirchhof
Schlegelstr. 15
10115 Berlin
Tel: 03028040703
Web: https://www.reik-kirchhof.de
E-Mail: