Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt gemäß § 1 Absatz 2 BFSG für:
„Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
die folgenden Selbstbedienungsterminals:
Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software;
die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
Geldautomaten;
Fahrausweisautomaten;
Check-In-Automaten;
interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
E-Book-Lesegeräte.
Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
Webseiten;
auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;
Bankdienstleistungen für Verbraucher;
E-Books und hierfür bestimmte Software und
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr."
Zunächst wäre hier also zu prüfen, ob sich der Online-Auftritt überhaupt an Verbraucher richtet, da es sich bei den Mitgliedern eines Bauernverbandes ja in der Regel um unternehmerisch tätige Personen handeln wird.
Richtet sich das Angebot auch an Verbraucher, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob der Online-Auftritt auch tatsächlich ein oder mehrerer Produkte der obigen Aufzählung enthält, z.B. ein Ticket-Buchungssystem, einen Online-Shop etc.
Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Pflicht zur Barrierefreiheit grundsätzlich gegeben. Details hierzu finden Sie z.B. hier:
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Werbung-Fairer-Wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/
Aber selbst wenn aktuell noch keine Pflicht bestehen sollte, ist es dennoch zu empfehlen, zeitnah auf Barrierefreiheit umzustellen. Einerseits ist zu erwarten, dass die Pflichten noch auf weitere Bereiche ausgeweitet werden, andererseits erleichtert dies den Zugang zu den Seiten der Verbände und Vereine und kann so auch für zusätzliche Mitglieder sorgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking, vielen Dank für diese sehr hilfreiche Erklärung!
Zwei kurze Rückfragen:
-Wir gehen davon aus, dass jeweils alle Mitglieder mindestens Einzelunternehmer sind (oder GbR/GmbH/eG etc.) - ist damit die Unternehmereigenschaft sichergestellt, sodass Barrierefreiheit auf den Webseiten nicht zu erfolgen hat?
-Stichwort "Online-Auftritt enthält Produkte" - idR wird die Mitgliedschaft nur online erklärt (und damit irgendwie auch angeboten), ist aber nicht online abschließbar, sondern nur über weiteren Kontakt. Ist ausgeschlossen, dass das unter die Auflistung in § 1 Absatz 2 BFSG fällt?
Besten Dank und freundliche Grüße!
Vielen Dank für Ihre Rückfrage.
„Wir gehen davon aus, dass jeweils alle Mitglieder mindestens Einzelunternehmer sind (oder GbR/GmbH/eG etc.) - ist damit die Unternehmereigenschaft sichergestellt, sodass Barrierefreiheit auf den Webseiten nicht zu erfolgen hat?"
Wenn sich der Online-Auftritt nur an diese Personen richtet, dann greift das BFSG nicht. Denn es gilt nur für Dienstleistungen, die gegenüber Verbrauchern, also Privatpersonen und nicht Unternehmern, angeboten werden.
„-Stichwort "Online-Auftritt enthält Produkte" - idR wird die Mitgliedschaft nur online erklärt (und damit irgendwie auch angeboten), ist aber nicht online abschließbar, sondern nur über weiteren Kontakt. Ist ausgeschlossen, dass das unter die Auflistung in § 1 Absatz 2 BFSG fällt?"
Das würde ich schon als entsprechendes Angebot einstufen und sicherheitshalber für Barrierefreiheit sorgen - aber auch nur, wenn sich dieses Angebot auch an Verbraucher richten würde.
Mit besten Grüßen