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Was gehört in die Inventur?

6. Februar 2012 11:29 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Guten Tag,

wir sind ein Betrieb (GmbH), der flüssige Lebensmittel abfüllt und verkauft. Zu diesem Zweck haben wir eine Reihe von Artikeln ständig auf Lager, die dazu gebraucht werden, also z.B. Deckel, Leerflaschen, Etiketten etc. Da die Ware immer nur kartonweise abgenommen wird, sind auch Kartons auf Lager. Die Buchhalterin meint nun, dass alle o.g. Artikel nicht in die Inventur dürfen, da es sich um Verpackungen handelt. Diese würden als reine Kosten gesehen. Ich dagegen meine, dass es sich um Hilfs- und Betriebsstoffe handelt und diese damit sehr wohl in die Inventur kommen. Wertmäßig machen diese Waren ca. 15% des Endprodukts aus. Je nach Lagerbestand zum Ende des Wirtschaftsjahres kann dies also erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz haben.

Wer hat nun recht?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Erfassung des Verpackungsmaterials darf ohne Einzelbewertung, nach der sogenennten "Festwertmethode" (§ 240 Abs. 3 HGB ) erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei der Festwertmethode handelt es sich um eine der Vereinbachung dienende Bewertungsmethode. Die Vorschrift lautet:

"§ 240 Abs. 3 HGB : Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen."

Bei dem von Ihnen beschriebene Verpackungsmaterial handelt es sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nach Ihrer Schilderung auch regelmäßig ersetzt werden, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen. Der Gesamtwert wäre "für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung" wenn er 10% der Bilanzsumme nicht übersteigt. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, kann mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt nicht gesagt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zur Zufriedenheit beantwortet habe und stehe gegebenenfalls gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2012 | 14:47

Sehr geehrter Herr RA Bartels,

vielen Dank für Ihre zügige und ausführliche Antwort. Um nochmal Ihre Antwort zusammenzufassen: Bei den o.g. Artikeln handelt sich um Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die als Einzelpositionen ausnahmslos in die Inventur dürfen - egal wie hoch der Wert in Relation zur Bilanzsumme ist. Falls wir eine Vereinfachung wünschen sollten, können wir die Festwertmethode wählen, sofern die Summe der Positionen 10% der Bilanzsumme nicht übersteigt.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2012 | 16:05

Korrekt, bei der Festwertmethode handelt es sich um eine Vereinfachungsregel, die vom Unternehmen in Anspruch genommen werden darf (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen). Eine Verpflichtung zur Anwendung der Vereinfachung besteht jedoch nicht. Sie dürfen (auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vereinfachung) weiterhin das gesamte Verpackungsmaterial im Rahmen der Inventur einzel erfassen und Bewerten.

Mit freundlichen Grüßen

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