Sehr geehrte Ratsuchende,
schönen guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich darf man andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen. Es kommt allerdings darauf an, mit welchen Mitteln man die anderen Verkehrsteilnehmer warnt.
Das Warnen mit einer Lichthupe ist nach herrschender Meinung verboten, vgl. OLG Zweibrücken, VRS 64, 454
; OLG Celle NZV 89, 405
, da es gegen § 16 Abs. 1 StVO
verstößt.
Demnach darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben, wer 1. außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
Das Warnen mittles Handzeichen o. ä. ist jedoch grundsätzlich erlaubt.
Nicht erlaubt ist es wiederum vor der Meßstelle stark abzubremsen, wegen der Gefahr von Auffahrunfällen, die daraus resultiert. Auch extremens Langsamfahren im Bereich einer Meßstelle ist verboten, da es sich hierbei um eine Behinderung im Sinne des § 1 StVO
handelt.
Da Sie hier die Lichthupe weder Rahmen eines Überholvorganges verwendet haben, noch vor einer Gefährdung warnen wollten, liegt daher meines Erachtens ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVO
vor, so dass Sie mir einer Strafe in Höhe von 10,00 Euro rechnen müssen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Ihnen noch einen guten Abend!
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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