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Warnen per Lichthupe vor der Radarfalle - wie ist die aktuelle Rechtslage?

31. Januar 2012 19:16 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Moritz Kerkmann

Ich fuhr mit 50 und wurde geblitzt wo man 50 fahren darf. Weil ich merkte, dass da was nicht stimmt und der Blitzerwagen scheinbar leer war fuhr ich auf der Gegenspur zurück und warnte auch per Lichthupe die anderen vor der falschen Messung in der Hoffnung, dass sie extrem langsam fahren.
Als ich erneut mit 30 vorbei kam blitze es wieder. Ich dreht erneut und warnte erneut weil mir nun klar war, da steht ein Wagen alleine rum und das Radar ist falsch eingestellt.

Nun wurde ich rausgezogen. "Störung einer Amtshandlung" warf man mir vor. Man erklärte mir, es sei die neueste Anlage für 2 Fahrspuren und die erste Messung halt nicht mir.

Ich wollte die Autofahrer lediglich vor einer falschen Messung warnen und auch die Polizei anrufen.

Was erwartet mich, wenn man mir nicht glaubt? Nur "Lichthupe im Ort missbräuchlich benutzt" oder auch das Zeug mit § 164 StPO oder ähnliches? Wie ist die Rechtslage aktuell? Rundfunksender warnen auch und es gibt ja auch die Regenschirme mit Achtung Radar.

Wenn die mich ärgern kaufe ich mir bei polizeilicht.com Blaulichter zu 10 Euro und stelle sie paar Autos zuvor auf die Dächer.

Sehr geehrte Ratsuchende,

schönen guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich darf man andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen. Es kommt allerdings darauf an, mit welchen Mitteln man die anderen Verkehrsteilnehmer warnt.

Das Warnen mit einer Lichthupe ist nach herrschender Meinung verboten, vgl. OLG Zweibrücken, VRS 64, 454 ; OLG Celle NZV 89, 405 , da es gegen § 16 Abs. 1 StVO verstößt.

Demnach darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben, wer 1. außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Das Warnen mittles Handzeichen o. ä. ist jedoch grundsätzlich erlaubt.

Nicht erlaubt ist es wiederum vor der Meßstelle stark abzubremsen, wegen der Gefahr von Auffahrunfällen, die daraus resultiert. Auch extremens Langsamfahren im Bereich einer Meßstelle ist verboten, da es sich hierbei um eine Behinderung im Sinne des § 1 StVO handelt.

Da Sie hier die Lichthupe weder Rahmen eines Überholvorganges verwendet haben, noch vor einer Gefährdung warnen wollten, liegt daher meines Erachtens ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 StVO vor, so dass Sie mir einer Strafe in Höhe von 10,00 Euro rechnen müssen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.

Ihnen noch einen guten Abend!

Mit freundlichen Grüßen aus Achim,

Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt

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