Ich bin Onlinehändler und versende relativ viele Pakete pro Monat mit DHL.
Mir ist bewußt, dass dabei das Versandrisiko (Beschädigung, Verlust usw.) komplett auf meiner Seite liegt und auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. (§ 474 BGB).
Jetzt kommt es aber ab und zu vor dass ein Paket, laut Sendungverfolgung, dem Kunden ordnungsgemäß zugestellt wurde, dieser aber behauptet er habe die Sendung nicht erhalten.
Die Übergabebestätigungen von DHL lauten dann meist:
"zugestellt an Empfänger orig." oder "zugestellt an Ehepartner", "zugestellt an Briefkasten", "Übergabe an Hausbewohner" usw.
Die Käufer behaupten hingegen sie wären zur (auf der Zustellbestätigung) angegeben Zeit nachweislich im Urlaub gewesen, der Briefkasten wäre leer, das Geschäft noch gar nicht geöffnet usw.
Eine Quittierung per Unterschrift durch den Empfänger ist ja seit Corona nicht mehr üblich, bzw. auch nur noch für bestimmte Versandarten überhaupt buchbar.
Meine Frage:
Gilt die Übergabebestätigung an den Kunden durch den Versanddienstleister dann als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung bzw. für den Gefahrenübergang an den Kunden oder nicht?
Ich konnte dazu leider nirgendwo etwas finden, sondern es ist immer nur von Transportschäden/Verlusten die Rede, die ich als Versender ja versichern kann.
Was ist aber wenn das Paket lt. DHL ordnungsgemäß zugestellt wurde aber die Behauptungen des Empfängers der Bestätigung des Versanddienstleisers entgegenstehen?
Außer der Bestätigung von DHL habe ich ja keinerlei Möglichkeit zu überprüfen ob der Kunde die Ware erhalten hat oder nicht.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Sofern der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB ist und damit ein Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB vorliegt, ist diese Fiktion jedoch erheblich eigeschränkt durch § 475 Abs. 2 BGB:
§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
Sie sind in diesen Fällen daher in der Beweispflicht, dass DHL die Sendung tatsächlich an den Kunden ausgeliefert hat. Dabei können Sie sich auf den Auslieferungsnachweis und das Zeugnis des konkreten Mitarbeiters berufen.
Es wird letztlich entscheidend sein, wie das Gericht dessen Aussage bewertet.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller6. August 2022 | 05:13
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
So etwas dachte ich mir schon.
Sind dazu irgendwelche Urteile bekannt wo in so einem Fall entschieden wurde?
Ich kann mir nicht vorstellen dass ich der Einzige bin wo soetwas relativ regelmäßig vorkommt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. August 2022 | 06:05
Sicherlich wird es zu dieser Frage Urteile geben, aber die rauszusuchen, würde den Rahmen der Beratung sprengen, zumal es sich immer um Einzelfallentscheidungen handelt.
Mit freundlichen Grüßen