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WEG - Zugeschütteter Graben

| 12. Juli 2022 08:57 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag,
ich bin Miteigentümer einer WEG. Das Gebäude - Terrassenhaus - beinhaltet 6 Wohnungen auf 6 Stockwerken. Das Gebäude ist an einen Berghang angebaut. Wohnung 1 bis 5 sind vollständig rückseitig am Berg angebaut. Die 6. Wohnung bildet rückseitig mit dem Berg einen Graben. Die Rückseite der 6. Wohnung ist somit wie das gesamte Haus verputzt.
Das rückwärtige nicht bebaute Grundstück ist als Sondernutzung im Grundbuch der 6. Wohnung zugeschrieben.
Der jetzige Eigentümer der 6. (obersten) Wohnung verfüllte in den vergangenen 2 Jahren den Graben zwischen seiner Hausrückwand und dem anschließenden Berg mit Naturmaterialien (Äste und Blätter) bis zur Oberkante Hausdach (Flachdach). Die Rückwand hat keinen Feuchtigkeitsschutz. Ich rechne damit, dass zukünftig durch eindringende Feuchtigkeit das Mauerwerk einen Schaden erleidet (Schimmelbildung in der Wohnung und Schaden am Mauerwerk).
Nach einem Eigentümerwechsel hat die WEG für die Beseitigung des zugefüllten Grabens als auch für die Sanierung von Schäden am/im Gebäude aufzukommen.
Dem Eigentümer schilderte ich vor 6 Monaten schriftlich meine Bedenken. Der Hausverwaltung machte ich vor 5 Monaten eine entsprechende Mitteilung. Der Verwalter äußerte mir mündlich, dass er den derzeitigen Eigentümer mündlich aufgefordert habe, den Naturmüll aus dem Graben zu entfernen. Ein rechtlich verbindliches Dokument wurde nicht angefertigt - der Naturmüll wurde aus dem Graben nicht entfernt.
Dieser Eigentümer legte u.a. auch den Ausgang auf dem Dach unsere Zwangsentlüftung für fensterlose Innenräume still. Dies teilte ich gleichfalls der Hausverwaltung mit. Der Eigentümer erklärte mündlich dem Verwalter, dass er nichts verändert hätte. Der Eigentümer bewohnt die oberste Wohnung nun schon 26 Jahre; der Missstand mit der stillgelegten Zwangsentlüftung trat schleichend seit 3 Jahren auf. In dieser Sache schaltete ich das städtische Bauamt ein.
Ich geh davon aus, dass der Eigentümer der obersten Wohnung jetzt und nach seinem Auszug die Verantwortung für den zugeschütteten Graben gleichfalls nicht übernehmen wird.
Der aktuelle Verwalter, für die WEG seit 2019 tätig, ist gelinde gesagt sehr untätig. Ich erwarte von ihm keine Unterstützung.
Welche Möglichkeiten verbleiben mir, den Eigentümer der obersten Wohnung rechtlich bindend in Sache zugeschüttetem Graben zur Verantwortung zu ziehen? (Der zugeschüttete Graben befindet sich, wie oben beschrieben, auf dem Gelände des als Sondernutzung der 6. Wohnung zugeschrieben Grundstücks der WEG.)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Verwalter ist nicht befugt, den Eigentümern Befehle zu erteilen. Er kann allenfalls eine Bitte äußern.

Das richtige Vorgehen ist, auf der nächsten Eigentümerversammlung einen Antrag zu stellen:

Zitat:
Der Eigentümer der Wohnung 6 wird aufgefordert, den Graben frei zu räumen. Sollte er sich weigern, wird mit Hilfe eines Anwalts Klage auf Freiräumung des Grabens eingereicht.


Die Eigentümerversammlung stimmt über den Antrag ab und wenn der Antrag die Mehrheit findet, führt der Verwalter den Beschluss aus.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2022 | 07:15

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