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WC-Gang während des Unterrichts von der Schulleitung reglementiert

| 12. Dezember 2023 22:09 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Die Schulleitung der Schule, die meine elfjährige Tochter besucht, hat an die Lehrerschaft folgende Bitte geschrieben: "... bitte lassen Sie zukünftig die Schüler*innen nur noch in den großen Pausen auf die Toiletten gehen. Der Toilettengang in den kleinen Pausen ist nur noch ausnahmsweise gestattet." Meine Tochter hatte uns zuvor berichtet, dass Lehrer wiederholt Schüler den Gang auf die Toilette während des Unterrichts untersagt hatten, und ich hatte mich, nachdem ich ein paar Seiten im Internet zu diesem Thema gelesen hatte, bei ihrem Klassenlehrer beschwert. Und nun diese Bitte der Schulleitung, die in meinen Augen dazu dient, ein schulweites Vorgehen zu realisieren, das ich mit meinem laienhaften Rechtsverständnis für verfassungs- und strafrechtlich problematisch halte. Ich kann mir zwar den Grund für dieses Vorgehen vorstellen, nämlich viele Schüler, die immer wieder kurz nach Unterrichtsbeginn oder kurz vor Ende auf die Toilette gehen wollen und dann lange brauchen und damit eine Unruhe in den Unterricht hineinkommt, die nicht förderlich ist. Aber das kann kein Grund dafür sein, pauschal die berechtigte Befriedigung dringender Bedürfnisse derart zu reglementieren, denke ich.
Zwei weitere Fragen zu dieser Geschichte:
1. Ist meine Einschätzung richtig, dass ein Lehrer nur im Einzelfall den Gang zur Toilette untersagen dürfte, wenn er nämlich etwa den deutlichen Eindruck hat, dass der Schüler nur zur Toilette zu gehen, um die Unterrichtszeit zu reduzieren. Aber dass er in der Regel davon ausgehen muss, dass das geäußerte Bedürfnis berechtigt ist?
2. Was halten Sie von der Ansage eines Lehrers, die Zeit des Toilettenbesuchs eines Schülers am Ende des Unterrichts für alle nachzuholen?
Nun will ich nicht gleich klagen oder sonstwie ein juristisches Fass aufmachen, sondern erst einmal das Gespräch mit der Schulleitung, vielleicht noch mit den Elternvertretern suchen. Aber eine fundierte Einschätzung über die Rechtslage wäre dafür hilfreich - ich bin gespannt.

12. Dezember 2023 | 22:38

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
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Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Bedenken sind durchaus berechtigt. Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler das Recht, während der Schulzeit die Toilette aufzusuchen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz), welches auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit umfasst. Eine pauschale Regelung, die den Toilettengang auf die großen Pausen beschränkt, könnte dieses Recht unzulässig einschränken. Aber immerhin erkennt dies die Schulleitung zumindest noch teilweise an ( " ist nur noch ausnahmsweise gestattet."). Es kommen auch noch ein paar andere Delikte / Tatbestände in Frage. Vertiefend:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/schulrecht-toilettenverbot-an-der-schule-rechtsmaessig_060575.html

Zu Ihren Fragen:
1. Ja, Ihre Einschätzung ist richtig. Ein Lehrer darf den Toilettengang nur in begründeten Einzelfällen untersagen, beispielsweise wenn er den Eindruck hat, dass der Schüler das nur als Vorwand nutzt, um den Unterricht zu verlassen. Eine pauschale Regelung, die den Toilettengang generell auf die großen Pausen beschränkt, ist rechtlich problematisch, und im Zweifel auch ermessensfehlerhaft. Verhältnismäßig wäre es sicher eher Verbote im Einzelfall gegenüber missbrauchende Schüler auszusprechen, die sich z.B. auffällig jede Stunde 5 bis 10 Minuten extra Internet oder Pause gönnen.

2. Die Ankündigung eines Lehrers, die Zeit des Toilettenbesuchs eines Schülers am Ende des Unterrichts für alle nachzuholen, halte ich für rechtlich absolut unzulässig. Bei Umsetzung wäre dies klar eine rechtswidrige Kollektivstrafe.

Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit der Schulleitung und gegebenenfalls den Elternvertretern zu suchen. Dabei können Sie auf die rechtlichen Bedenken hinweisen, die gegen eine solche Regelung bestehen. Sollte dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, könnten Sie sich an die zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2023 | 08:09

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