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Vorvertragliche Leistungen

27. Mai 2021 13:15 |
Preis: 38,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geerhte Damen und Herren,

vor ungefähr 8 Monaten habe ich einen Kreditvertrag unterschrieben bei dem mir zur Unterschrift nicht das von mir erwartete Angebot vorgelegt wurde über 2500,00€, sondern ohne mein Wissen eine Vertrag über die Summe von 9600,00€.
Jeweils netto ohne Zinsen und Gebühren.

Den KV habe ich unterzeichnet digital.

Mein Fehler ich habe das mir in dem Moment digital zur Verfügung gestellte Dokument nicht mehr geöffnet und Schup di Wup quasi für eine Nettokreditsumme von 9600,00€ .

Ein Wiederruf aus finanzieller Sicht war innerhalb der 14 tägigen Frist war aus privaten Gründen nicht möglich.

Nun die Frage. Meines Erachtens nach gehört es wenn vorher nicht anders besprochen zu den vorvertraglichen Leistungen, das dem Kunden das zur Unterschrift vorgelegt wird, was angeboten wurde und nicht etwa, dass wenn man einen Lupu kaufen möchte, man auf einmal einen Phaeton an der Backe hat.

Als ehemaliger Jura Student tippe bzw. viel mehr hoffe ich auf die CIC mit Negativ Interesse.
Ich wüsste nicht weshalb hier nicht die Schadenersatz sowie Angleichung des Zinsniveaus auf Marktüblichen Zins zum Tragen käme.

Wenn dem nicht so ist, hätte ich gerne nicht einfach eine Ja und Nein Antwort, sondern die üblichen Auslegungsvarianten der gängigen Anspruchsgrundlagen, die ich dann auf Korrektheit nachprüfen kann, bzw. gegen prüfen lassen kann.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Als mögliche Anspruchsgrundlage für „cíc" kämen Paragraphen 311 II, 241II , 280 I BGB in Frage.

Man müsste hier zu mindestens die näheren Einzelheiten dazu untersuchen, wieso es zu der höheren Kreditsumme gekommen ist und wie die Gespräche genau abgelaufen sind.

Allein anhand Ihrer Schilderung kann ich hier kein vorvertragliches Fehlverhalten seitens der Bank erkennen, da es in ihrer Sphäre gelegen hat, die Ihnen zugesandte Unterlage vor Unterzeichnung zu öffnen und zu lesen. Da Sie die Unterschrift geleistet haben, ohne sich das Dokument vorher durchgelesen zu haben, geht dies nicht zulasten der anderen Vertragspartei.

Da Sie auch noch aus privaten Gründen keinen Widerruf erklärt haben, so haben Sie von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht. Dies geht leider auch zu Ihren Lasten.

Aus sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraphen 119 ff. BGB. Sie schreiben, dass die ganze Angelegenheit vor einigen Monaten passiert ist, daher kommt eine Anfechtung nicht mehr infrage, da diese unverzüglich zu erklären gewesen wäre.

Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

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