Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation gibt es einige Punkte zu klären:
Vorsteuerabzugsberechtigung nach Gewerbeabmeldung:
Grundsätzlich kann nur ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Da Ihr Gewerbe bereits im 07/24 abgemeldet wurde, ist fraglich, ob Sie noch als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass Sie für die Abwicklung eines früheren unternehmerischen Vorgangs noch als Unternehmer behandelt werden könnten (§ 15 Abs. 1 UStG). Das hängt von den Umständen ab.
Alternative Möglichkeiten zur Steuererstattung:
Eine Möglichkeit wäre es, beim Finanzamt zu beantragen, dass Ihnen die Umsatzsteuer für diesen Schadensfall trotzdem erstattet wird, weil der Schaden und die Erstattungsansprüche noch in Ihrer unternehmerischen Zeit entstanden sind.
Falls das FA sich weigert, könnten Sie eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragen (kostet allerdings Gebühren).
Nicht alles vorstrecken müssen:
Falls Sie weiterhin als Unternehmer für diesen Vorfall behandelt werden, könnten Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahressteuererklärung nachträglich abgeben, um die Vorsteuer direkt erstattet zu bekommen.
Eine andere Option wäre, mit den Schuldnern eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, sodass die 19 % erst fällig werden, wenn Sie sie zurückerhalten.
Vorgehen ohne Steuerberater:
Falls Sie keinen Steuerberater finden, können Sie die Umsatzsteuervoranmeldung selbst über Elster abgeben.
Falls das FA sich weigert oder Ihre Anträge ignoriert, sollten Sie schriftlich (per Einschreiben) eine Sachstandsanfrage mit Fristsetzung stellen.
Falls weiterhin keine Reaktion kommt, könnten Sie sich an den Ombudsmann der Finanzverwaltung oder an das Finanzgericht wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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