Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Zahlungen an den Pflegedienst sind zunächst gem. dem vertraglichen Umfang berechtigt. Die Rechtsgrundlage für weitere Zahlungen muss der Pflegedienst beweisen. Existieren keine schriftlichen Vereinbarungen, so können allerdings auch mündliche Absprachen getroffen werden, es sei denn dies wurde durch Vertrag ausgeschlossen. Für mündliche Absprachen, die einen wie auch immer gearteten Zahlungsanspruch zur Folge haben, ist der Pflegedienst in der Beweispflicht. Sollte die zu betreuende Person tatsächlich Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet haben, so sollten diese zurück gefordert werden. Neben der Frage, ob eine Vereinbarung vorlag wäre insbesondere auch von Relevanz, ob die zu Betreuende überhaupt noch geschäftsfähig ist. Dafür dass dies nicht der Fall ist, liefern Sie bereits in Ihrer Sachverhaltsschilderung einen Anhaltspunkt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
mich interessiert speziell, ob ich – obwohl derzeit eine Geschäftsunfähigkeit nicht offiziell festgestellt ist – berechtigt bin, vom Pflegedienst umfangreiche Auskunft über die Mittelverwendung zu fordern und eventuell selbst als Auftraggeber für den Pflegedienst einzutreten und einen entsprechenden Vertragszustand herzustellen.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies hängt vom Umfang der eingeräumten Vollmacht ab. Wenn diese Ihnen die Wahrnehmung sämtlicher Rechtsgeschäfte ermöglicht oder auch nur bestimmter Bereiche und dieser Vorgang hiervon erfasst ist, so können Sie die Interessen entsprechend vertreten.
Für weitere Unklarheiten können Sie mich gerne auch noch per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani