Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Für die Erteilung eines Kostenvoranschlages sieht das Gesetz keine Fristen vor. Das beauftragte Unternehmen kann sich damit grundsätzlich solange Zeit lassen, wie es braucht. Sie haben freilich die Möglichkeit, den Auftrag zu jedem Zeitpunkt zu kündigen und Ihr Eigentum herauszuverlangen.
Da Sie noch Interesse daran zu haben scheinen, dass der Unternehmer Ihr Handy repariert, wäre mein Vorschlag, dass Sie diesem eine angemessene Frist setzen und ihm für den Fall des fruchtlosen Ablaufes die Kündigung des Auftrages in Aussicht stellen. Die Länge dieser Frist liegt in Ihrem Ermessen. Angesichts des bisherigen Zeitablaufes und aus persönlicher Erfahrung würde ich Ihnen anraten, eine Frist von weiteren zwei Wochen zu setzen. Dies ist jedoch nicht zwingend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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