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Vorfälligkeitsentgelt - Widerufs-Joker

25. Oktober 2013 01:06 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im Jahr 2007 einen Kredit (Darlehensvertrag) aufgenommen in Höhe von 60.000€. Diesen möchte ich nun vorzeitig zurückzahlen. Die Bank verlangt allerdings hohe Vorfälligkeitsgebühren. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat festgestellt, dass die Bank keine korrekte Widerrufsbelehrung durchgeführt hat. Somit könnte ich den gesamten Kredit widerrufen und ohne Gebühren zurückzahlen.
Der Kredit wurde als Privatperson aufgenommen, allerdings mit dem Verwendungszweck "Umbau- und Modernisierungsarbeiten eines Betriebes".
Gilt der Kredit als gewerblich oder als privat?
Wenn gewerblich: Lohnt sich dennoch eine Klage / das Riskio eines Rechtsstreits?
Mit freundlichen Grüßen

25. Oktober 2013 | 01:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben danach gefragt, ob der Kredit als privat oder gewerblich einzustufen ist.

Ich gehe davon aus, dass Sie deshalb danach fragen, weil hiervon das Widerrufsrecht abhängen kann.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht haben Sie nämlich grundsätzlich nur dann, wenn Sie Verbraucher sind, also der Kredit zu privaten Zwecken vergeben worden ist.

Nach ihrer Schilderung hört es sich eher nicht nach privaten Zwecken an, sondern nach unternehmerischen Zwecken. Dieses müsste aber anhand des konkreten Wortlautes des Vertrages abschließend geklärt werden.

Selbst wenn der Kredit an Sie nicht als Verbraucherkredit Vergeben worden ist, könnten Sie trotzdem ein Widerrufsrecht haben, und zwar dann, wenn dieses Ihnen den Vertrag eingeräumt worden ist (auch wenn einzelne Bestandteile des Widerrufsrechts nicht richtig formuliert sein sollten und deshalb gesetzlich nicht wirksam sein sollten).

Um die abschließenden Erfolgsaussichten beispielsweise einer Klage oder eines Widerrufs beurteilen zu können, müsste daher der Vertrag wie bereits angedeutet abschließend geprüft werden. Sehr gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Im Falle einer weiteren Beauftragung würde ich Ihnen die hier geleisteten Kosten in voller Höhe anrechnen. Gerne können Sie sich für ein unverbindliches Angebot an per E-Mail an mich wenden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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