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Vollkaskoschaden.

| 23. Mai 2006 17:20 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo.
Ich habe eine Frage zu einem Vollkaskoschaden. Mein Mann hatte im Feb diesen Jahres einen Autounfall verursacht.
Er war von der Arbeit auf dem Heimweg mit einer Straßenbahn zusammengestoßen.
Es ist eine Ampelanlage mit 2 in ca 80 m Abstand kommenden Ampeln , wo er an der ersten Ampel wegen Rot stehen mußte , als er dort grün bekam schaute er gleichzeitig auf die nächste Ampel , welche noch grün hatte und beschleunigte über die erste Kreuzung , als er danach wieder hinaufschaute hatte die nächste Ampel umgeschalten und er versuchte zu bremsen , was ihn jedoch nichtmehr gelang und er kam auf den Schienen zum stehen und in diesem Moment kam auch die Straßenbahn von links und sie stießen zusammen.(Die 2. Ampel ist eine Kontaktampel für die Straßenbahn.)
Am Unfallort konnte sich mein Mann als er aus dem Auto war zuerst an kaum etwas erinnern und sagte zu den Polizisten "Ich weiß nicht , ich muß eingeschlafen sein" , was er dann aber zur Aussage auf dem Revier klarstellte . Jedoch wegen der ersten Aussage wurde ein Strafferfahren eingeleitet wegen "grober Fahrlässigkeit im Verkehr , welches aber von der Statsanwaltschaft abgewiesen wurde und als Ordnungsverfahren an die Stadtverwaltung geleitet wurde .
Nun hat er auch schon von der Stadtverwaltung seinen Bescheid bekommen ( 1 Mon. 125 Euro und 4 Punkte) wegen Ordnungswidrigkeit bei missachten des Rotlichts mit Unfall .(§37 Abs.2 ,§1 Abs.2 ,§49 StVo; §24 ,§25 StVG ; 132.1BKat; §4 Abs.1 BKatV; §19 OWiG )
Ja nun haben wir aber heute ein Schreiben von der Versicherung bekommen , wo steht . Da er den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt habe besteht nach § 61 ( VVG ) keine Leistungspflicht . Wie ist das Rechtens , wenn die grobe Fahrlässigkeit von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde ?
Ich möchte noch mit anmerken , als mein Mann vor 15 Jahren den Führerschein gemacht hat , wurde bei ihm eine Rot-Grünschwäche festgestellt , welche wir in dem Schadensfall noch nicht mit eingebracht haben , kann man das tun , oder ist das eher von Nachteil ?
Ich freue mich über eine für mich auch verständliche Antwort , Danke im Voraus .
Mit freundlichen Grüßen tarama

23. Mai 2006 | 17:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Sie müssen zwischen der strafrechtlichen Fahrlässigkeit, die für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgeblich und der im Versicherungsrecht maßgeblichen zivilrechtlichen Fahrlässigkeit unterscheiden. Beide haben verschiedene Voraussetzungen.

Die Rechtsprechung zur Thema "Grobe Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstössen" ist sehr umfangreich,hier kommt es stets auf die Einzelfallumstände an. Hier müsste zu einer abschließenden Bewertung Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte genommen werden, eventuell ist eine Ortsbesichtigung erforderlich.

Genrell muss aber zunächst gesagt werden: Ein Kraftfahrer, der eine Verkehrsampel bei Rotlicht überfährt, handelt in der Regel grob fahrlässig, vgl. OLG Hamm VersR 1995, 92 .

Die Rot-Grün-Schwäche dürfte Ihnen hier nicht weiterhelfen, diese sich in 15 Jahren nicht negativ ausgewirkt hat und Sie, falls man sich auf den Standpunkt stellt, sie stelle ein "Handicap" für Ihren Mann dar, die Rot-Grün-Schwäche nach den allgemeinen bestimmungen über Gefahrerhöhungen, §§ 16 ff. VVG vor Vertragsschluss dem Versicherer gemeldet werden musste.

Ich bedaure Ihnen zunächst keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Für ein weitergehende Beratung oder Vertretung gegenüber Ihrem Versicherer stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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Diese Antwort hat mir geholfen , nur Schade , das sie mir nichts pos. schreiben konnten , aber das hat ja nichts mit der Antwort zu tun .Danke.
mit freundlichen Grüßen

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