Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Aufgrund der in Deutschland geltenden freien Meinungsäußerung können Mitbürger ihre Meinung kundtun.
2.Sie können dagegen vorgehen, sofern entweder die Meinung gegen Sie persönlich geht oder tatsächlich den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würde. Im ersten Fall können Sie zivilrechtlich eine geringe Entschädigung in Geld fordern, sofern der Gegner Unwahrheiten behauptet. Im zweiten Fall müssten Sie eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Die Behörden würden dann der Angelegenheit nachgehen und bei einem ausreichenden Beweisbestand Anklage erheben.
3.Ob einer der beiden Wege erfolgversprechend ist, lässt sich nur beurteilen, wenn die Äußerungen im einzelnen geprüft werden können. Sie sollten auf jeden Fall die Äußerungen als Screenshots sichern und ausdrucken, um Ihr Vorbringen gegebenenfalls nachweisen zu können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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