Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage betrifft einen echten Grenzfall. Wesentlich ist dabei nicht die von Ihnen zu Recht monierten starren Fristen, sodern der Verwendung der FARBIGEN Anstriche.
Einige Gerichte,
LG Berlin GE 95, 249;
LG Braunschweig WM 86, 274
;
LG Wiesbaden WM 86, 311,
stellen sich auf den Standpunkt, dass UNGEWÖHNLICHE Anstriche zu entfernen sind.
Andere Gerichte,
LG Hamburg DWW 99, 152;
LG Aachen WM 98, 596
;
LG Aachen WM 88, 300,
fordern einen Anstrich, der den HERKÖMMLICHEN Geschmacksvorstellungen (also in der Regel Weiß) entspricht.
Nach
KG Berlin GE 95, 1011;
LG Braunschweig WM 86, 274
;
AG Münster WM 88, 110,
kann der Vermieter wegen GESCHMACKLICHER Beanstandungen (wenn der Anstrich ansonsten also in Ordnung ist) keine erneute Renovierung verlangen.
Hier wird es also zum einen auf die Farbintensität des Anstriches und schlimmstensfalls dem persönlichen Geschmack des Richters (in der Regel weiß, weil "es immer schon so war") ankommen, kann also nicht abschließend geklärt werden.
Ich würde Ihnen raten, mit der Unwirksamkeit der Fristenregelung zu argumentieren. Da danach überhaupt keine Renovierungspflicht besteht, wird man auch nachvollziehen können, dass dann eine Farbänderung ausgeschlossen ist (so auch KG Berlin).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
super schnelle Antwort! Vielen Dank.
Ist den auch der in den sonstigen Vereinbarungen enthaltenen Passus:
"(...)Die Wohnung wird in einem sauberen, frischgestrichenen Zustand übernommen und ist bei Auszug vom Mieter wieder so zu übergeben.(...)"
unwirksam?
Dann müsste ich doch wohl tatsächlich gar nicht renovieren, oder?
Ist die o.a. Klausel aber gültig, dann müsste ich alles frischgestrichen (inkl. Türen etc.) übergeben...
Vielleicht bin ich auch auf dem falschen Dampfer, aber wenn der Vermieter, mangels wirksamer anderer Vereinbarung, für die Schönheitsreparaturen/Renovierung zuständig ist, dann bin ich doch aus dem Schneider - egal ob farbig oder weiß - oder?
Oder begründet farbiges Anstreichen generell einen Renovierungsanspruch, unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturvereinbarung?
Und nochmal: Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Gruß
Carsten
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klausel ist nach Ihrer Darstellung sicherlich unwirksam, da Ihnen neben den laufenden schönheitsreparaturen auch die Endrenovierung angelastet werden sollte (BGH WM 2003, 436
).
Nun müssen Sie aber zwischen SCHÖNHEITREPARATUREN (die nach Ihrer Schilderung nicht zu leisten sind) und eventuellen SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN unterscheiden.
Diese SCHADENSERSATZANSPRÜCHE könnten dem Vermieter auch dann zustehen, wenn Sie die SCHÖNHEITSREPARATUREN nicht ausführen müssen.
Diese ERSATZANSPRÜCHE könnten durch die farbliche Auswahl des Anstriches also losgelöst von der Schönheitsreparatur entstehen, wenn der Anstrich so gravierend ist (das wird Tatfrage sein), dass man nicht mehr von einer normalen Abnutzung sprechen kann und die Wohnung eben nicht mehr VERMIETBAR ist.
Und genau dieses wird hier der Streitpunkt sein, da ja schon die Gericht (siehe Erstantwort) unterschiedlichste Auffassungen hierzu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle