Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verwandschaftsformblatt

2. März 2024 15:40 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


17:56

Meine Tochter ist verstorben, mein Enkel und ich haben das Erbe ausgeschlagen. Nun habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten und wurde gebeten das Verwandschaftsformblatt C auszufüllen. Das möchte ich nicht. Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet oder kann ich das Schreiben auch ignorieren?

Freundliche Grüße

2. März 2024 | 16:22

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie müssen in diesem Stadium keine Auskunft erteilen, es gibt keine generelle Pflicht hier Auskunft zu erteilen, siehe z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 11 W 41/16:

Zitat:
§ 35 FamFG gibt dem Gericht nicht die Befugnis, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen und diese durch Zwangsmittel zu erzwingen.

......

Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist keine gesetzliche Ermächtigung im vorgenannten Sinn. § 26 FamFG statuiert die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen (Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 1). Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen, lassen sich hieraus nicht ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 BvR 2222/01, juris Rn. 13; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 282; OLG Stuttgart, NJW 1978, 547 zu § 12 FGG).

c) Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stellt auch nicht § 27 FamFG dar, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Bestimmung begründet zwar Verfahrenspflichten, ist aber keine konkrete Ermächtigungsnorm, um eine nach § 35 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen


Je nach weiterem Verlauf kann es aber dazu kommen, dass sich ein noch zu ermittelnder Erbe oder Nachlasspfleger an Sie wendet. In diesem Fall kann es durchaus einen Anspruch auf Erteilung von Auskünfte geben. Diese beziehen ich aber in der Regel auf einzelne Gegenstände oder Wertangaben und nicht auf die Mitteilung von weiteren potentiellen Erben.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2024 | 16:25

Vielen Dank für ihre hilfreiche Antwort.
Kann ich das Schreiben somit einfach ignorieren ohne dem Amtsgericht etwas mitteilen zu müssen?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2024 | 17:56

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ja, das können Sie. Sollte das Gericht Sie erneut auffordern und mit einem Sanktion drohen, dann können Sie auf das zitierte Urteil verweisen.


Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

ANTWORT VON

(849)

Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Immobilienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER