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Verwalterstreit

16. April 2025 15:25 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:55

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verwalter meiner Eigentumswohnung verweigert mir die postalische Zusendung meiner Jahreshausgeldabrechnung mit Wirtschaftsplan mit dem Hinweis auf seinen betriebseigenen Server, zu dem ich jedoch nur eingeschränkten Zugang, vermutlich infolge nicht ausreichender Kompatibilität der Betriebssysteme, habe. Auch die Email-Zusendung verweigert er. Ich erwäge, Rechtsmittel einzusetzen. Werde ich damit Erfolg haben?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antwort.

16. April 2025 | 16:16

Antwort

von


(1781)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich ergibt sich aus § 28 WEG kein Anspruch auf Zusendung von Kopien, wenn dies nicht etwa im Verwaltervertrag oder der Teilungserklärung festgelegt ist.

Ein Wohnungseigentümer, der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen möchte, muss dies in der Regel im Büro des Verwalters tun. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verwalter Kopien übersendet.
(BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10)



Ausnahmsweise besteht eine Versendungspflicht des Verwalters, wenn der betreffende Eigentümer die begehrten Informationen anders nicht rechtzeitig (etwa vor einer Wohnungseigentümerversammlung) erhält (BGH, Urteil vom 11.02.2011, Az.: V ZR 66/10)

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2025 | 16:51

Sehr geehrter Herr RA Wilke,
ich habe leider vergessen, Ihnen mitzuteilen, dass in 14 Tagen Eigentümerversammlung terminiert ist. Ich habe also bis heute keine Möglichkeit, die Abrechnung zu prüfen und in der ETV zur Genehmigung mitzustimmen. Auch kann ich für meinen Mieter keine Hausgeldabrechnung erstellen.
Ich denke, dass zu diesem "erweiterten" Sachverhalt die Beurteilung sich aus Ihrer vorigen Antwort bereits ergibt.
Für eine kurze Bestätigung bin ich Ihnen dankbar.
Mit Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2025 | 16:55

Ja, dann passt das 2. Urteil.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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