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Vertragshändler zerstöhrte unseren Ruf

24. Juli 2005 16:56 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten tag,im März 2004 stellten wir einen neuen Vertragshändler ein.Wir verkauften zum damaligen Zeitpunkt Brautkleider.Wir vereinbarten in einem Vertrag,das der Händler pro Kleid 230€ zahlen sollte.er bestellte 26 Kleider bezahlte aber nur 16 mit der Begründung ich zahle ja auch nur 130€ pro Kleid warum sollte er mehr zahlen.Ich wehrte mcih dagegen,ohne erfolg.Die 16 Kleider lieferte ich an den Händler aus.Er fing an seinen wartenen kunden zu erzählen ich hätte ihn betrogen ,hätte das geld genommen und nichts geliefert.Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen und bis vor ca einer Woche wegen Ausspähen von Daten und Computerbertug da alles übers Internet lief.Die Verfahren wurden eingestellt.Leider ist schon mehr als ein Jahr vergangen,Der Händler hat überall erzählt er wurde von uns betrogen.Er schrieb meine Lieferanten an und berichtete sie dürfen mich nicht mehr beliefern da ich Kunden gelder unterschlage.Ohne mich zu fregen ob dieses stimmt teilten mir meine Händler mit sie würden mich nicht mehr beliefern.mein Händler bezieht nun seine ware von meinen Lieferanten.In der ganzen Schule hat er erzählt ich hätte sein Geld veruntreut,durchs ganze Dorf ist es gegangen.Wir bekamen die Kündigung für unser Haus,die Kunden blieben weg und Händler wollen mich nicht mehr beliefern.Wir werden auf der Strasse nicht mehr angeschaut und wir leben heute vom Sozialamt.
Gibt es irgendeine möglichkeit Schadensersatz einzuklagen nun wo wir den Beschluß der Staatsanwaltschaft haben das die Verfahren gegen uns eingestellt wurden?Wir haben 5 Kinder und haben ehe das alles passiert ist in der Woche ca 7000€ Umsatz gemacht,abzüglich der Steuern usw.Nun leben wir von 400€ Sozialhilfe und 840€ Kindergeld.Ich will das der Mensch der unser Leben und unseren Ruf zerstöhrt hat dafür zahlen muß..
Ich hoffe auf baldige Antwort.
M.M

24. Juli 2005 | 18:05

Antwort

von


(918)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Ihrer Schilderung werden Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Händler aus §§ 823 Abs. 2 iVm §§ 185 ff StGB , 824 BGB stützen können.

§ 824 BGB lautet:


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.


Die Voraussetzungen dieser Norm dürften hier vorliegen:

Es reicht dafür bereits aus, daß der Schädiger, also Ihr Händler, zumindest fahrlässig unter Ihren Geschäftspartnern eine Unwahrheit verbreitet hat, um Ihnen damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, was ihm ja leider auch gelungen ist.

Ein weiterer Anspruch dürfte sich aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185 ff StGB ergeben, da Ihnen durch unwahre und verleumderische Behauptungen des Händlers ein Vermögensschaden entstanden ist.

Ihnen wird daher nun ein ensprechender Schadensersatzanspruch zustehen, der u.a. die durch die Rufschädigung erlittenen Vermögensschäden umfassen wird. Diese werden sich auf der Grundlage Ihres Umsatzes vor den Äußerungen des Händlers schätzen lassen.

Sie werden außerdem einen Anspruch darauf haben, daß der Schädiger seine Äußerungen gegenüber dem Adressatenkreis seiner Äußerung zurücknimmt und davon abrückt, insbes. durch Widerruf oder durch entsprechende Erklärung.

Da nicht damit zu rechnen ist, daß dies freiwillig geschehen wird, sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.

Wenn es sich so verhält, wie von Ihnen dargestellt, und Sie gerichtlich den Nachweis erbringen können, daß der Händler Sie durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen in Mißkredit gebracht hat, sehe ich gute Chancen, daß Sie Ihren Schadensersatzanspruch erfolgreich gerichtlich geltend machen können.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

www.andreas-schwartmann.de


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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