Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung werden Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Händler aus §§ 823 Abs. 2
iVm §§ 185 ff StGB
, 824 BGB
stützen können.
§ 824 BGB
lautet:
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Die Voraussetzungen dieser Norm dürften hier vorliegen:
Es reicht dafür bereits aus, daß der Schädiger, also Ihr Händler, zumindest fahrlässig unter Ihren Geschäftspartnern eine Unwahrheit verbreitet hat, um Ihnen damit wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, was ihm ja leider auch gelungen ist.
Ein weiterer Anspruch dürfte sich aus § 823 Abs. 2 BGB
iVm. §§ 185 ff StGB
ergeben, da Ihnen durch unwahre und verleumderische Behauptungen des Händlers ein Vermögensschaden entstanden ist.
Ihnen wird daher nun ein ensprechender Schadensersatzanspruch zustehen, der u.a. die durch die Rufschädigung erlittenen Vermögensschäden umfassen wird. Diese werden sich auf der Grundlage Ihres Umsatzes vor den Äußerungen des Händlers schätzen lassen.
Sie werden außerdem einen Anspruch darauf haben, daß der Schädiger seine Äußerungen gegenüber dem Adressatenkreis seiner Äußerung zurücknimmt und davon abrückt, insbes. durch Widerruf oder durch entsprechende Erklärung.
Da nicht damit zu rechnen ist, daß dies freiwillig geschehen wird, sollten Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.
Wenn es sich so verhält, wie von Ihnen dargestellt, und Sie gerichtlich den Nachweis erbringen können, daß der Händler Sie durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen in Mißkredit gebracht hat, sehe ich gute Chancen, daß Sie Ihren Schadensersatzanspruch erfolgreich gerichtlich geltend machen können.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht