Sehr geehrter Fragesteller,
Seit dem 1. Januar 2009 müssen auch beihilfeberechtigte Beamte eine Krankenversicherung für die Restkosten, also die 50% bzw. 70% abschließen.
Es besteht Versicherungspflicht!
Sie haben und hatten die Wahl: Wenn Sie die private Krankenversicherung (PKV) wählen, deckt diese mit gezielten Tarifen, anders als die gesetzliche Krankenkasse (GKV), nur diese Versorgungslücke zur Beihilfe.
Nun zu Ihrer Frage:
Ist das wirklich vom Gesetzgeber so vorgesehen?
Antwort:
An dieser gesetzlichen Versicherungspflicht erkennen Sie, dass der Gesetzgeber diese Lücke bewusst in Kauf genommen hat, so dass auch eine Gesetzesanalogie keine Anwendung findet. Gerichte würden sich mit dieser Argumentation einem Aufstockungsanspruch auf und durch die Beihilfe entziehen.
Letztlich liegt das daran, dass Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung materiell-rechtlich wenig mit einander zu tun haben.
Sie entstammen einerseits dem (Sozial-)Versicherungsrecht, andererseits der davon unberührten Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten.
Ggf. lassen Sie sich von einem Anbieter ausrechnen, wie hoch der Tarif für diese „Restkostenversicherung" einer PKV ist und stellen das dem 14,6 %-Anteil Ihrer Pension gegenüber.
Dann haben Sie eine verlässlichere Basis für eine Entscheidung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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