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Versorgungsbezüge/Krankenkassenbeitrag

21. Dezember 2016 17:21 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen der beamtenrechtlichen Beihilfe, Restkostenversicherung über private Krankenversicherung (PKV) und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe als Beamter im Vorruhestand Versorgungsbezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf. Da ich noch einen beschränkten Betrag dazuverdienen darf und dies an einer Schule als Angestellter tue, bin ich von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse gewechselt, dort zahlt mein Arbeitgeber wie üblich 50% meiner KK Beiträge.
Ich bin beim LBV zu 70% beihilfeberechtigt, muss jetzt aber die 14,6% von meiner Rente als Krankenkassenbeitrag allein bezahlen.
Das mag legal sein, mein Rechtsempfinden ist aber etwas gestört:
Wäre ich privat versichert müsste das LBV wie früher 70% der Krankenkosten übernehmen, nun übernehmen sie aber nicht einmal 50%, sondern gar nichts.
Ist das wirklich vom Gesetzgeber so vorgesehen?
Herzlicher Gruß, Ulli Helmstetter

Einsatz editiert am 24.12.2016 13:10:57

25. Dezember 2016 | 15:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Seit dem 1. Januar 2009 müssen auch beihilfeberechtigte Beamte eine Krankenversicherung für die Restkosten, also die 50% bzw. 70% abschließen.

Es besteht Versicherungspflicht!

Sie haben und hatten die Wahl: Wenn Sie die private Krankenversicherung (PKV) wählen, deckt diese mit gezielten Tarifen, anders als die gesetzliche Krankenkasse (GKV), nur diese Versorgungslücke zur Beihilfe.

Nun zu Ihrer Frage:

Ist das wirklich vom Gesetzgeber so vorgesehen?

Antwort:
An dieser gesetzlichen Versicherungspflicht erkennen Sie, dass der Gesetzgeber diese Lücke bewusst in Kauf genommen hat, so dass auch eine Gesetzesanalogie keine Anwendung findet. Gerichte würden sich mit dieser Argumentation einem Aufstockungsanspruch auf und durch die Beihilfe entziehen.

Letztlich liegt das daran, dass Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung materiell-rechtlich wenig mit einander zu tun haben.

Sie entstammen einerseits dem (Sozial-)Versicherungsrecht, andererseits der davon unberührten Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten.

Ggf. lassen Sie sich von einem Anbieter ausrechnen, wie hoch der Tarif für diese „Restkostenversicherung" einer PKV ist und stellen das dem 14,6 %-Anteil Ihrer Pension gegenüber.

Dann haben Sie eine verlässlichere Basis für eine Entscheidung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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