Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verrentung GF

7. Februar 2009 01:17 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation besteht:

der GmbH-Geschäftsführer (kontrollierender Gesellschafter) ist gesundheitlich nicht mehr in der Lage,das Unternehmen weiter zu führen. Er wird in wenigen Tagen 60 Jahre alt.
Ein nachfolgender GF ist gefunden.

Nun möchte man dem ausscheidenden GF eine Art Betriebsrente anbieten, damit der Ausstieg aus dem Beruf keine finanziellen Engpässe hervorruft.

Angedacht sind etwa 2800,- - 3000,- Euro brutto. Zusätzich evtl. die Kosten für das Kfz - auf die Firma zugelassen.

Ich habe grob recherchiert, daß eine solche Vereinbarung bereits vor 10 Jahren schriftlich fixiert hätte werden müssen.
Zudem hätte es scheinbar eine Rückstellung in de Bilanz geben müssen.

Nun bin ich beinahe versucht, die Zahlung über Teilzeitgehalt oder über einen Consultingvertrag zu realisieren.

Welcher Weg ist hier der Beste?

Ich bedanke mich vorab für Ihre qualifizierte Hilfe.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

ich danke zunächst für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Sie gehen zutreffend davon aus, dass eine Pensionszusage, die erst kurz vor und im Hinblick auf das Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers erteilt wird, steuerrechtlich nicht nachvollzogen werden würde. Die ausbezahlten Versorgungsleistungen würden daher als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Das Vorliegen eines wirksamen Arbeitsvertrages unterstellt, erkennt die Finanzverwaltung Pensionszusagen nur an, wenn diese ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen sind. Jedenfalls fehlt es hier an der Erdienbarkeit.

Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung gelten auch für die von Ihnen angedachten alternativen Gestaltungen, die ebenfalls einem Fremdvergleich Stand halten müssten. Hier ist es von außen natürlich schwer zu beurteilen, welches der beiden Vertragsverhältnisse in Ihrem konkreten Fall im Hinblick auf den Bedarf der Firma und die beabsichtigte Höhe der Vergütung plausibler darzustellen wäre. Grundsätzlich halte ich ein Arbeitsverhältnis langfristig für weniger problematisch und leichter motivierbar als einen Beratervertrag.

Sie sollten des Weiteren hinsichtlich der Versteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens bedenken, dass bei einem Beratervertrag nicht die 1%-Regelung zur Anwendung käme. Hier wäre dann der tatsächliche geldwerte Vorteil zu versteuern, der regelmäßig eine deutlich höhere Steuerbelastung zur Folge hat.

Schließlich ist zu beachten, dass die Teilzeittätigkeit sozialversicherungspflichtig wäre, sofern sie nicht als Geschäftsführer ausgeübt würde.

Weitere Alternativen sehe ich nicht. Denkbar wäre allenfalls noch, die Zahlungen als Vergütung für den Vorsitz eines noch einzurichtenden Aufsichtsrates zu gewähren. Da diese Gremienvergütung allerdings nur zur Hälfte als Betriebsausgabe gilt, erscheint dies hier wenig sinnvoll zu sein.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einige Anhaltspunkte gegeben zu haben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2009 | 20:34

Sehr geehrter Herr Lehmann,

zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen und zusätzlich für das Weiterführen meiner Gedanken.

Falls der Einsatz das noch hergibt, hätte ich folgende Überlegung - nur um alle Möglichkeiten auszuschöpfen:

Wäre es möglich, dem GF eine Abfindung (oder eine ähnliche Leistung) zu zahlen? Zahlbar in monatlichen Raten und in dem Fall wahrscheinlich lohnsteuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig?

MfG

Volberg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2009 | 22:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die sich allerdings als eigene, neue Frage darstellt.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die folgenden Anmerkungen daher nur als eine erste, vorläufige und unverbindliche Einschätzung zu verstehen sind.

Eine Abfindung in arbeits- und steuerrechtlichem Sinne – als Ersatz für aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der Beendigung unfreiwillig entgehenden Einnahmen – würde bereits aufgrund Ihrer beherrschenden Stellung begrifflich nicht vorliegen. Jedenfalls versagt die Rechtsprechung dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aus diesem Grund die Inanspruchnahme der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG , da es tatbestandlich bereits an einer Abfindung im Sinne des § 24 EStG fehlt. Daraus nun auch den Schluss auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu ziehen, liegt m. E. jedenfalls nahe.

Eine abschließende Beantwortung dieser Frage - auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht - auf den konkreten Fall bezogen würde jedoch einen Rechercheaufwand erfordern, der den Raum dieser Nachfrage übersteigt.

Ich bedaure, Ihnen keine eindeutigere Auskunft geben zu können. Gerne stehe ich für weitere Anfragen und Auskünfte zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER