Am 6.2.2024 wurde ich in München von einer Polizeistreife angehalten und musste einen Alkoholtest vornehmen. Dieser wurde mit einem Alkoholkontrollgerät durchgeführt und ergab 0,6 Promille.
Ich wurde mit dem Dienstfahrzeug der Polizei zur Wache verbracht und es wurde erneut ein Alkoholtest vorgenommen. Dieser ergab 0,7 Promille.
Es wurde keine Blutprobe entnommen.
Weiterhin wurde ich aufgefordert, ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben
Ich stand seinerzeit unter Schock und ich unterschrieb dieses Anerkenntnis. Ich wurde nicht belehrt, ob ich dieses Schuldanerkenntnis verweigern kann.
Ich hatte bisher niemals mit der Polizei zu tun gehabt und wurde noch nie mit einem Poizeifahrzeug zu einer Polizeiwache verbracht.
Nunmehr wurde mir ein Bußgeldbescheid übermittelt mit einem Fahrverbot von 1 Monat und einem Bußgeld in Höhe von 528,50 Euro belegt.
Meine Frage: Habe ich die Möglichkeit eines Widerspruchs, weil keine Blutprobe entnommen wurde? Ich habe gehört, dass die Dräger Meßgeräte teilweise nicht genau sind.
Der Bußgeldbescheid wurde am 5.3.2024 erstellt, der Eingang erfolgte wenige Tage später. Ich habe 2 Wochen Zeit für einen Widerspruch.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 24a Abs. 1 StVG handelt auch ordnungswidrig, wer mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Somit ist eine Blutprobe für einen Bußgeldbescheid mit den gegen Sie verhängten Regelfolgen nicht erforderlich. Ein allein hiermit begründeter Einspruch erscheint daher nicht Erfolg versprechend.
Ob die Messung korrekt ist und z.B. die Messgeräte nicht den Vorschriften (Eichung u.ä.) entsprochen haben, kann erst nach Akteneinsicht abschließend beurteilt werden. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides eingelegt werden, das für den Fristbeginn maßgebliche Datum findet sich auf dem gelben Umschlag, mit dem die Zustellung erfolgt ist - hier kann es ggf. eilen. Achten Sie darauf, den Einspruch nicht per E-Mail, sondern per Fax einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht