Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verkehrsgefährdung

5. Februar 2006 18:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Hollo!

Bitte nur einen Anwalt zu antworten, der sich mit Verkehrsrecht schwerpunktmäßig damit beschäftigt.

Mein Sohn soll im Sommer jemanden überholt haben und dabei genötigt. Dabei soll er dem Vorrausfahrenden zu dicht aufgefahren sein, ihn dann überhohlt und ausgebremst haben. Dann auch noch ausgestiegen sein und beleidigt haben.
Dieser Fahrer hat Anzeige erstattet. Der zuerst Überholte, ist ein Freund (vom Anzeigenerstatter) und sagt für diesen aus. Die Zeugenaussagen des "Anzeigenden" widersprechen sich völlig zur Aussage des "Zeugen (dessen Freund)".In Größe und Typ (Personenbeschreibung) wurden völlig konträre Angaben gemacht. Dieser Zeuge hat auch erklärt, der auf dem Führerscheinbild abgebildete, sei nicht vor Ort gewesen. Auch hinsichtlich des Fahrzeugtyp und Farbe sind unterschiedliche Angaben gemacht wurden. Aus diesem Grund musste mein Sohn sich fast ein halbes Jahr später fotografieren lassen. Unser Anwalt ist auf die in der Akte angegebenen Widersprüchlichkeiten eingegangen und auf die ebenfalls widersprüchlich geschilderte Verkehrssituation. Jetzt kommt ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 1500,-€ und Einziehung der Fahrerlaubnis. Mein Sohn ist Berufskraftfahrer und würde sofort seine Arbeit verlieren. Auch hat er sich gerade ein eigenes Zuhause geschaffen und ist dafür sehr weit weg gezogen, genau wegen einer Arbeit. Dazu kommen noch laufende Kredite. Er wäre nicht noch einmal in der Lage den LKW Führerschein zu machen, welcher sein "Broterwerb" ist. Ich bin verzweifelt, den das wäre die völlige Existensvernichtung für ihn. Ich kann das unter den gegebenen Umständen auch nicht verstehen.
Was ist jetzt zutun und welche Chancen sind gegeben, wenn ein Richter unverständlich schon einmal so entschieden hat? Bitte nennen sie mir alle Möglichkeiten zur Abwehr dieses Strafbefehls. Mit freundlichen Gruß! - Dank im Voraus!

-- Einsatz geändert am 05.02.2006 19:17:40

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:

1.
Zunächst einmal wird aus Ihrer Anfrage nicht ganz klar, ob gegen den Strafbefehl noch die Möglichkeit des Einspruchs nach § 410 StPO besteht. Der Einspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu erfolgen (§ 410 Abs.1 StPO ), ansonsten steht der Strafbefehl einem rechtskräftigem Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO ).

Dies unterstelle ich aber einmal, da Ihre Anfrage sonst keinen rechten Sinn machen würde.

2.
Mir ist nicht ganz klar, wie der Strafbefehl trotz der mit Ihrer Aussage völlig konträren Aussage des „Geschädigten“ und des „Hauptbelastungszeugen“ so zustande kam. Ich rege ausdrücklich an, dass Sie dies im Rahmen der –kostenlosen- Nachfragefunktion noch etwas konkretisieren. Denn die von Ihnen geschilderten persönlichen Umstände Ihres Sohnes sind mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen leider ein nur geringes Kriterium gegen die von Ihnen beschriebenen Sanktionen. Andererseits scheint mir mit Ihrem Bericht die Strafbarkeit nach § 240 StGB und § 185 StGB doch fraglich.

3.
Ich kann Ihnen hier –ohne dem Rat des evt. noch beauftragten Kollegen vorwegzugreifen- nur anraten, fristgemäss (siehe unter 1) gegen den Strafbefehl einzulegen. Auf Grundlage Ihrer relativ knappen Sachverhaltsschilderung ist mir hier keine genauere Empfehlung möglich, insbesondere nicht zu der von Ihnen erwünschten Prüfung der verkehrsrechtlichen Situation. Für eine Frage zum Verständnis der Antwort (Nachfrage) stehe ich Ihnen wie schon dargelegt deswegen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2006 | 21:29

Nachfrage:
Auch ich verstehe den Strafbefehl nach den widersprüchlichen Aussagen nicht! Selbst nach den neuen Fotos bleiben diese bestehen. Der Strafbefehl lautet auf die Paragrafen 315c Abs.1 Nr 2b u. Abs.3 Nr.2 69 u.69a. Wie kann der Richter diesen Strafbefehl erlassen, wenn alles so widersprüchlich ist. Einspruch ist noch möglich.

MfG!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2006 | 21:36

Guten Abend,
sehr geehrte Frau P.,

danke für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:

Wenn gegen den auch mir aus der Ferne dieser Onlineberatung nicht ganz verständlichen Strafbefehl noch die Möglichkeit des Einspruchs besteht, kann ich Ihnen nur anraten, dieses umgehend einzulegen. Da es für Ihren Sohn ja leider auch um einiges geht, führt dabei m.E. an der Einschaltung eines in verkehrsrechtlichen Dingen versierten Kollegen vor Ort nichts vorbei – gemessen am drohenden Schaden sind die Kosten hierfür sicherlich vertretbar.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


ra.schimpf@gmx.de

FRAGESTELLER 2. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER