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Verkaufsverbot im Testament

1. Januar 2024 19:44 |
Preis: 75,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


20:44

Ich bin mit einem Verwandten zusammen Eigentümer eines Hauses. Wir besitzen das Haus nicht zu separaten, gleichen Teilen, sondern als Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen, die bisher nicht aufgelöst wurde. Das Haus besteht aus mehreren vermieteten Wohnungen.
Wenn einer von uns stirbt, tritt der dann Erbende anstelle des Erblassers in die Erbengemeinschaft ein. Es könnte sein, dass dieser das Haus dann gemeinsam mit dem Überlebenden verkaufen möchte. Kann dies im Testament (befristet) verboten werden, ohne dass der jetzige Miteigentümer solch einem Verbot zustimmt? Wäre solch ein Verbot (einseitig im Testament verfügt) rechtlich zulässig und bindend?
Macht es dabei einen Unterschied, ob wir gemeinsame Eigentümer in einer nicht-auseinandergesetzten Erbengemeinschaft sind, oder ein Haus zu grundbuchlich separaten Anteilen besitzen?

1. Januar 2024 | 20:17

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall könnte ein Verkaufsverbot im Testament grundsätzlich zulässig sein. Allerdings wäre eine solche Verfügung nur wirksam, wenn sie von allen Miterben akzeptiert wird. Ein einseitiges Verkaufsverbot, das nur von einem Miterben im Testament verfügt wird, wäre rechtlich nicht bindend.
Es macht dabei einen Unterschied, ob Sie gemeinsame Eigentümer in einer nicht-auseinandergesetzten Erbengemeinschaft sind oder ein Haus zu grundbuchlich separaten Anteilen besitzen. Bei einer Erbengemeinschaft können Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden. Bei grundbuchlich separaten Anteilen kann jeder Miteigentümer grundsätzlich frei über seinen Anteil verfügen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2024 | 20:39

Sehr geehrter RA Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte gestatten Sie mir noch die Frage nach der Rechtsgrundlage. Basiert Ihre Einschätzung auf BGB §2040, anderen Paragraphen, oder einer aktuellen Rechtssprechung?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2024 | 20:44

Sehr geehrte Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage..

richtig. Aus Paragraph 2040 BGB ergibt sich das gleiche Ergebnis.

Darauf basiert meine Antwort.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren.

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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