Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verkaufsabwicklung eines Food Truck

| 11. Oktober 2018 10:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kredite


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt,

ich habe einen Food Truck verkauft. Lt. Kaufvertrag wurde beschlossen,
das Fahrzeug in 2 Raten zu zahlen. Die 1. Rate war sofort fällig. Bei der 2. Rate
handelte es sich um den gesamten Restbetrag zahlbar bis zum 15.08.2018.
Den Stichtag konnten die Käufer nicht einhalten, haben also Vertragsbruch
begangen und wiederum nur einen Teilbetrag bezahlt.
Bei den Käufern handelt es sich um drei junge Unternehmer, die auf die Zuteilung
des beantragten Gründerkredits warten. Mit einer kleinen Strafe habe ich nun
das Zahlungsziel der Restsumme auf den 15.10.2018 gelegt. Aber auch jetzt steht
es leider wohl fest, sie haben den Kredit immer noch nicht und steuern auf einen
2. Vertragsbruch hin. Von der Gesamtsumme stehen noch 40 % aus. Die drei
wollen nun per 15.10.18 wieder nur einen Teilbetrag an mich bezahlen.
Meine Fragen: Wie verhalte ich mich nun bei diesem 2. Vertragsbruch? Welche
rechtlichen Fehler könnten entstehen bzw. Nachteile für mich?

Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort.
Ich kann leider nicht viel bieten, da ich nur eine geringe Rente beziehe.
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir trotzdem weiterhelfen würden.

Mit freundlichen Grüßen
von einer Nutzerin ihrer sehr guten Seite

11. Oktober 2018 | 13:44

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten den Betrag entweder weiter stunden, ggf. mit Strafzinsen, oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten (per Einwurfeinschreiben) und das Fahrzeug zurück verlangen. Sie müssten dann das Geld anteilig zurückzahlen abzüglich der Kosten und Aufwendungen, die Sie gehabt haben zzgl. eines Schadensersatzanspruches, wenn das Fahrzeug weniger als der Kaufpreis wert gewesen war.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2018 | 13:56

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. (Sie hatten mir auch schon telefonisch in der Dieselfrage geholfen)

Der Food Truck befindet sich noch bei mir. Eine Übergabe an den Käufer meinerseits mit
den entsprechenden Papieren ist erst dann, wenn die Gesamtbezahlung an mich erfolgt ist.

Was ist, wenn der Käufer nun vom Kaufvertrag zurück tritt, weil er den Rest nicht mehr
bezahlen kann?
Könnte er dann die gezahlten Raten von mir zurückverlangen? 60 % hat er bisher bezahlt.
Oder wieviel könnte ich wegen zweimaligem Kaufvertragsbruch einbehalten?

Vielen Dank für Ihre weitere Antwort, die mir sehr weiterhelfen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Nutzerin, der hier sehr geholfen wurde und wird

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2018 | 14:24

Sehr geehrter Fragesteller,

der Käufer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, nur weil er kein Geld hat. Das können einzig und allein nur Sie.
Insofern können Sie das Geld und auch den Truck bis zur Restzahlung einbehalten oder eben selbst vom Vertrag zurücktreten und den Truck anderweitig verkaufen und die Differenz vom bereits gezahlten Geld abziehen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2018 | 14:06

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herrn RA Dr. Hoffmeyer hilft schnell und kompetent. Ich habe jetzt noch eine
Rückfrage gestellt und auch diese wird er mir hilfreich beantworten.

Ich kann diesen Anwalt wärmstens empfehlen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Oktober 2018
5/5,0

Herrn RA Dr. Hoffmeyer hilft schnell und kompetent. Ich habe jetzt noch eine
Rückfrage gestellt und auch diese wird er mir hilfreich beantworten.

Ich kann diesen Anwalt wärmstens empfehlen.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht