Sehr geehrter Fragesteller,
Sie könnten den Betrag entweder weiter stunden, ggf. mit Strafzinsen, oder aber vom Kaufvertrag zurücktreten (per Einwurfeinschreiben) und das Fahrzeug zurück verlangen. Sie müssten dann das Geld anteilig zurückzahlen abzüglich der Kosten und Aufwendungen, die Sie gehabt haben zzgl. eines Schadensersatzanspruches, wenn das Fahrzeug weniger als der Kaufpreis wert gewesen war.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. (Sie hatten mir auch schon telefonisch in der Dieselfrage geholfen)
Der Food Truck befindet sich noch bei mir. Eine Übergabe an den Käufer meinerseits mit
den entsprechenden Papieren ist erst dann, wenn die Gesamtbezahlung an mich erfolgt ist.
Was ist, wenn der Käufer nun vom Kaufvertrag zurück tritt, weil er den Rest nicht mehr
bezahlen kann?
Könnte er dann die gezahlten Raten von mir zurückverlangen? 60 % hat er bisher bezahlt.
Oder wieviel könnte ich wegen zweimaligem Kaufvertragsbruch einbehalten?
Vielen Dank für Ihre weitere Antwort, die mir sehr weiterhelfen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Nutzerin, der hier sehr geholfen wurde und wird
Sehr geehrter Fragesteller,
der Käufer kann vom Vertrag nicht zurücktreten, nur weil er kein Geld hat. Das können einzig und allein nur Sie.
Insofern können Sie das Geld und auch den Truck bis zur Restzahlung einbehalten oder eben selbst vom Vertrag zurücktreten und den Truck anderweitig verkaufen und die Differenz vom bereits gezahlten Geld abziehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt