Haftstrafen unter 1 Jahr verjaehren meines wissens nach 5 Jahren??
Der Fall: 2 jahre und 10monate Haft. Hier von wurde ein Teil verbuesst so das nun noch 10 monate auf Bewaehrung offen Sind.
Nun erfolgt Bewaehrungswiederruf fuer diese 10 Monate. Was zaehlt nun?? 5 Jahre Verjaehrung oder 10 jahre Verjaehrung weil die urspruengliche Strafe ueber 1 Jahr war?
Und wenn nochmal 9 Monate wegen eines anderen Delikts hinzukommen was ist dann?
Verjaehren diese Seperat voneinander? Es ist NICHT zusammengezogen worden!
Es heisst er habe 10 Monate und nochmal weitere 9 zu verbuessen.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1)Nach § 79 III Nr. 4 StGB
beträgt die Verjährungsfrist für die Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zehn Jahre.
2) Gemäß § 79a Nr. 2b StGB
ruht die Verjährung jedoch, wenn eine
Aussetzung zur Bewährung vorliegt. Das Ruhen der Verjährung hemmt deren Beginn oder Weiterlauf. Der absolute Verjährungszeitpunkt wird nur hinausgeschoben. Die Vollstreckungsverjährung beginnt von daher erst dann zu laufen, wenn auch die Bewährungszeit abgelaufen ist.
Grundsätzlich gelten folglich für die Reststrafe nach § 79 III Nr. 3 StGB
die 10 Jahreesfrist Vollstreckungsverjährung.
3) Nach § 79 VI StGB
beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, also für jedes Delikt getrennt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller15. September 2007 | 20:51
Vielen Dank fuer die rasche Antwort.
Also der Bewaehrungswiederruf wird ab dem Tag des Wiederufs in 10 Jahren verjaehren. Die 2 Seperate Strafe von 9 Monaten verjaehrt getrennt hirvon in 5 Jahren.
Richtig??
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. September 2007 | 10:51
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen gegebenen Informationen komme ich zum selben Ergebnis wie Sie, was die Fristen anbetrifft.