Sehr geehrter Ratsuchender,
im Ergebnis und nur darauf kommt es an hat die Richterin in meinen Augen Recht.
Hier kommt nicht die "Ahndungsverjährung" nach § 78 StGB
in Betracht, sondern die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB
. Diese Frist ist bei Ihrer Verurteilung auch bei Jugendsachen und im Erwachsenenvollzug immer 10 Jahre.
Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils, so daß hier die 10 Jahre einfach noch nicht abgelaufen sind. Dann gibt und gäbe es sogar noch Ruhens- und Verlängerungstatbestände, die hier noch gar nicht geprüft werden können. Auch die Vollstreckung mehrerer Strafen aus § 79 V StGB
kann die Verjährung in der Berechnung nach hinten verschieben.
Lange Rede kurzer Sinn, das Vollstreckungsrecht hat es in sich, was auch erklärt, daß diese Frage hier erst einmal unbeantwortet liegen geblieben ist.
Mein Rechtsrat in dieser Sache ist in der Tat, daß Sie aktiv über einen Rechtsanwalt hier für Rechtssicherheit sorgen. An einen Gnadenantrag brauchen Sie gar nicht erst zu denken, da es diesen in der Praxis eigentllich gar nicht gibt.
Es müssen hier die Voraussetzungen eines Reststrafenerlasses geprüft werden und dieser mit guten Argumenten bei der Strafvollstreckungskammer über einen Rechtsanwalt verteidigt werden.
Dabei kann ich Ihnen gerne helfen, wenn Sie dahingehend weitere Unterstützung benötigen. Sie können mir auch gerne schon einmal Unterlagen ( Urteil, Ladung zum damaligen Strafantritt etc. zukommen lassen per Mail, damit ich einmal eine Grundberechnung der gesamten Fristen erstellen kann.
Oder Sie rufen mich einfach mal unter der Kanzleinummer in Dresden an.
Mit besten Grüssen, ich denke das kann man schon hinbekommen.
Fricke
RA
Strafverteidiger
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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