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Verjährung StGB 79

5. Februar 2021 01:43 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Es geht um folgendes:
Ich habe mein Urteil im April 2014 erhalten von 2 Jahren und 4 Monaten Einheitsjugendstrafe. Ich hatte davor bereits Urteile vom Jahre 2009 und 2011 und habe aufgrund der Urteile bereits eine Haft verbüßt, die Urteile waren mit 1 Jahr und 10 Monaten ausgeschrieben. Ich habe dann in meiner Haft die letzen 4 Monate zu Bewährung mitgenommen, um früher aus der Haft entlassen zu werden (ein fataler Fehler). Ich habe nach dem Urteil Berufung eingelegt und bin nicht zu Verhandlung erschienen, die Verhandlung war im Oktober 2014.
Seitdem befinde ich mich im Ausland und habe eigentlich damit gerechnet das ich wieder in Deutschland ohne mit einer Haft zu rechnen einreisen darf, da ich ja nur eine Haftstrafe von 331 Tagen offen habe und dies ja nach 5 Jahren StGB79 verjähren würde, ich habe sicherheitshalber bei der Richterin angerufen,die Richterin hat mir nur erläutert dass ich eine Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten habe und diese erst nach zehn Jahren abgegolten ist, dies wäre dann 10.2024.

Die Erläuterung der Richterin ist ja in diesem Falle richtig, aber ich habe doch eine Einheitsjugendstrafe und bereits alles bis auf 331 Tage verbüßt?
Hat die Frau Vorsitzende recht? Oder wäre eine andere Vorgehensweise möglich?
Würde also beim Betracht des StGB 79 die EinheitJugendstrafejugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten als Nenner bezogen oder die Reststrafe?

Immerhin habe ich den Löwenanteil bereits abgeleistet!

Ich würde mich freuen wenn ich zeitnah eine Antwort erhalte, auch gerne würde ich die weiteren Schritte mit Ihnen telefonisch durchgehen. Falls die Vorgehensweise meiner Vorstellung entspricht, Möglichkeiten auf Gnadenantrag, Erteilung der Rest Strafe auf Bewährung eine Vollmacht erstellen.

5. Februar 2021 | 14:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

im Ergebnis und nur darauf kommt es an hat die Richterin in meinen Augen Recht.

Hier kommt nicht die "Ahndungsverjährung" nach § 78 StGB in Betracht, sondern die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB . Diese Frist ist bei Ihrer Verurteilung auch bei Jugendsachen und im Erwachsenenvollzug immer 10 Jahre.

Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils, so daß hier die 10 Jahre einfach noch nicht abgelaufen sind. Dann gibt und gäbe es sogar noch Ruhens- und Verlängerungstatbestände, die hier noch gar nicht geprüft werden können. Auch die Vollstreckung mehrerer Strafen aus § 79 V StGB kann die Verjährung in der Berechnung nach hinten verschieben.

Lange Rede kurzer Sinn, das Vollstreckungsrecht hat es in sich, was auch erklärt, daß diese Frage hier erst einmal unbeantwortet liegen geblieben ist.

Mein Rechtsrat in dieser Sache ist in der Tat, daß Sie aktiv über einen Rechtsanwalt hier für Rechtssicherheit sorgen. An einen Gnadenantrag brauchen Sie gar nicht erst zu denken, da es diesen in der Praxis eigentllich gar nicht gibt.

Es müssen hier die Voraussetzungen eines Reststrafenerlasses geprüft werden und dieser mit guten Argumenten bei der Strafvollstreckungskammer über einen Rechtsanwalt verteidigt werden.

Dabei kann ich Ihnen gerne helfen, wenn Sie dahingehend weitere Unterstützung benötigen. Sie können mir auch gerne schon einmal Unterlagen ( Urteil, Ladung zum damaligen Strafantritt etc. zukommen lassen per Mail, damit ich einmal eine Grundberechnung der gesamten Fristen erstellen kann.

Oder Sie rufen mich einfach mal unter der Kanzleinummer in Dresden an.

Mit besten Grüssen, ich denke das kann man schon hinbekommen.

Fricke
RA
Strafverteidiger


ANTWORT VON

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