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Verjährung Bußgeldbescheid bei falscher Adresse

21. September 2020 23:03 |
Preis: 47,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde per förmlicher Zustellung (11.09.2020) ein Bußgeldbescheid zugeschickt, da ich innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritten habe; die Geschwindigkeit wurde mit einem Handmessgerät (FG21 PM; Entfernung zum Ortsschild 105,6 Meter) erfasst.

Strafe: Fahrverbot für 2 Monate + 280 € Geldbuße

Ich wurde am Tag, an dem ich „gelasert" wurde (25.06.2020) von den Polizeibeamten aufgehalten, die meine Daten erfassten. Zur Identifizierung meiner Person gab ich den Beamten meinen Führerschein. Meinen Personalausweis hatte ich nicht bei mir. Den Fahrzeugschein, der auf meine Mutter (unter der gleichen Adresse wohnhaft wie ich) ausgestellt ist, zeigte ich ebenfalls vor.
Die Beamten erfragten meine Adresse, die ich korrekt angab. Ich sollte das ausgefüllte Formular unterschreiben, was ich tat; die notierten Angaben überprüfte ich allerdings nicht mehr genau.

Es wurde nun ein Bußgeldbescheid an mich versandt, allerdings an die falsche Hausnummer (6 anstelle von 12) (Straßennamen und PLZ sind korrekt). Daher wurde das Einschreiben an meinen Nachbarn zugestellt; der mir dieses weitergab.

Nun zu meiner Frage:
Ist der Bußgeldbescheid rechtsgültig oder greift hier der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25.07.2016, Az. 3 SS OWi 792/16 , dass nach drei Monaten die Verjährung der Tat eintritt, wenn ein Bußgeldbescheid nicht an die richtige Adresse zugestellt wird?

Wie soll ich hier nun weiter verfahren? Soll ich die Einspruchsfrist einfach verstreichen lassen oder Einspruch einlegen?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das OLG Bamberg hat die Verjährung so gesehen, das wäre eine Rechtsauffassung, heisst aber leider nicht, dass das jedes Amtsgericht so sieht und daher der Fall eingestellt wird. Ob eine Verjährung eingetreten ist, können Sie leider nur aus der Akte ersehen, da auch eine Hemmung eintreten kann, wenn die Behörde eine Tätigkeit entfaltet (Beispiele s. §33 OWIG).
Ob dies erfolgt ist, sehen Sie wie gesagt aus der Akte-

Schlecht ist, dass der Brief nicht an den Absender zurückgesandt wurde, d.h. irgendwie ist er zugestellt worden. Zwar nicht Ihnen, aber durch die Übergabe durch den Nachbarn (Zeuge) haben Sie Kenntnis von dem bescheid erlangt.

Wenn Sie nun nichts machen, kann es sein, dass der Bescheid aufgrund Ihrer Kenntnis rechtskräftig wird. Dann wäre "Nichtstun" eine schlechte Idee.

Das ist ein riskantes Spiel. Da ich immer den sichersten Weg gehe, würde ich wohl eher dazu raten, Einspruch einzulegen und den ordnungsgemäßen Weg wählen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2020 | 18:21

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

vielen Dank für Ihre schnelle, hilfreiche und ausführliche Antwort.
Dann werde ich wohl Einspruch einlegen. Ich habe nur noch nicht verstanden, welche Gründe ich für den Einspruch anbringen soll?

Herzlichen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2020 | 16:08

Grundsätzlich müsste man den einzelnen Bescheid prüfen, was bei Ihnen genau vorgebracht werden könnte. Dazu ist eine Akteneinsichtnahme erforderlich (z.B. falsche Messung, fehlerhafte Bedienung, anderes Fahrzeug wurde eigentlich geblitzt etc.).

Zudem ist die derzeitige StVO rechtswidrig, daher lohnen sich derzeit fast alle Einsprüche.

Aber ich rate zur vorherigen anwaltlichen Überprüfung.

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