Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vergütungsantrag eines Ergänzungspflegers

| 13. Dezember 2022 11:35 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Für unsere Kinder wurden Ergänzungspfleger (Jurist und ein Steuerberater) in einer Erbschaftssache berufen. Nun stellen diese Ihre Gebühren in Rechnung. Im Vergütungsantrag wird keine Gebührenverordnung angegeben. Nur ein Stundensatz von 39,- EUR x Anzahl der Stunden.

Unsere Fragen:
- gibt es dafür eine Gebührenverordnung? ähnlich wie bei Steuerberatungsleistungen vorhanden.
- Jurist und Steuerberater haben den gleichen Stundenpreis, das finden wir eigenartig
- müssen die Stunden nachgewiesen werden, eine Auflistung liegt nicht vor

Daher fragen wir uns ob wir eine Stellungnahme mit den o.g. Punkten an das Familiengericht formulieren.

Die Erbschafssumme beträgt 362 Tsd EUR.

Vielen Dank und Grüße

13. Dezember 2022 | 14:17

Antwort

von


(550)
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Soweit das Gericht einen Ergänzungspfleger oder mehrere wirksam bestellt hat, richten sich das weitere Prozedere nach den §§ 1909 ff. BGB.

Soweit hier nicht nach § 1915 BGB Vergütungsstundensätze abweichend vereinbart wurden, finden dann im wesentlichen die Vorschriften des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes Anwendung, die einen Stundensatz von 39 Euro rechtfertigen (vgl. § I Nr. 2 VBVG). Dieser gilt für den Juristen ebenso wie für den Steuerberater, wobei der Jurist nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen kann.

Dieser multipliziert mit den von den Ergänzungspflegern aufgewendeten Stunden ergibt dann die geforderte Vergütung.

Hierbei genügt für die Abrechnung die Behauptung, dass der Ergänzungspfleger die von ihm angegeben Stunden tätig war, wobei er in groben Zügen darstellen muss, was er getan hat (vgl. etwa: OLG Schleswig Az. 15 WF 51/19) Erst wenn Sie hieran Zweifel hegen und dies gegenüber dem Gericht rügen, weil Ihnen der Stundenaufwand zu hoch erscheint oder Tätigkeiten aufgeführt sind, die mit der Sache nichts zu tun haben, sind die Ergänzungspfleger gehalten, im einzelnen die Stunden zu erläutern und Ihre damit zusammenhängende Tätigkeit, am sinnvollsten dann sogar nach Minuten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein




Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2022 | 09:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Der Anwalt hat die Frage verständlich und in allen Facetten beantwortet. Daher war auch keine Nachfrage notwendig, da alle wichtigen Details in der Antwort beeinhaltet waren. Auf meine Fragen wurde konkret geantwortet und mit § belegt. Ich konnte daher direkt eine Entscheidung treffen und habe mir viele unruhige Stunden erspart.

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen lieben Dank

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Klein »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Dezember 2022
5/5,0

Der Anwalt hat die Frage verständlich und in allen Facetten beantwortet. Daher war auch keine Nachfrage notwendig, da alle wichtigen Details in der Antwort beeinhaltet waren. Auf meine Fragen wurde konkret geantwortet und mit § belegt. Ich konnte daher direkt eine Entscheidung treffen und habe mir viele unruhige Stunden erspart.

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung


ANTWORT VON

(550)

Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht