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Verfügungsberechtigung

| 19. Juli 2010 09:45 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Norman Dauskardt

Ich habe aufgrund einer noch bestehenden Verfügungsberechtigung von einem Tagesgeldkonto € 2700,00 an mich überwiesen und den Kontoinhaber, meinen ehemaligen Ehemann, unmittelbar im Anschluss daran über den Zweck dieser Transaktion am 6. April 2010 informiert.
Am 9. Juli 2010 fordert der Kontoinhaber mit Hilfe eines Rechtsanwaltes das Geld zurück. Muss ich den Betrag zurückgeben?

Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist die Frage der Verfügungsberechtigung von der Frage der materiellen Berechtigung an dem Guthaben auf dem Tagesgeldkonto zu unterscheiden. Salopp formuliert bedeutet dies: Eine bestehende Verfügungsberechtigung an einem gemeinsamen Konto oder dem Konto eines Dritten sagt noch nichts darüber aus, ob man über das Geld tatsächlich verfügen oder es behalten darf.

Ich kann Ihnen daher anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht verbindlich mitteilen, ob Ihr ehemaliger Ehemann einen Anspruch auf die Rückzahlung des Geldes hat.

Dieser Anspruch hängt davon ab, wem das Guthaben auf dem Konto tatsächlich zustand. Möglicherweise haben Sie und Ihr ehemaliger Ehegatte im Rahmen der Scheidung eine Vereinbarung über das Schicksal des Kontoguthabens getroffen?

Bitte teilen Sie mir in Ihrer kostenfreien Nachfrage mit, wer Kontoinhaber ist, aus welcher Quelle das Guthaben auf das Tagesgeldkonto geflossen ist und ob es in Ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Berechtigung an dem Kontoguthaben gab.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -


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Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2010 | 11:38

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Erwähnenswert ist die präzise Nachfrage des Anwalts für den fraglichen Fall. Im Anschluss wurde mir wiederum zügig und nach meinem Eindruck kompetent geantwortet. Auch an dieser Stelle nochmals herzlichen Dank!

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