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Verfügungsberechtigter / Dispoausgleich

| 16. September 2009 12:17 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


16:13

Sehr geehrte Anwälte,

Meine Mutter ist im Juni 2009 verstorben. Ich bin auf Ihrem Konto als Verfügungsberechtiger eingetragen gewesen weil meine Mutter das so wollte, wenn mit ihr was passiert. Ich habe nach Ihrem Tod, das Erbe ausgeschlagen. Jetzt fordert die Postbank von mir, das ich den Dispo meiner Mutter ausgleiche und beauftragte das Inkasso Büro accredis mit der Beitreibung der Forderung von 2.630,13 Euro.

Da ich das Erbe ausgeschlagen habe, und nicht Kontoinhaber war, sehe ich mich nicht in der Pflicht diesen Dispo den ich nicht in Anspruch genommen habe ab zu lösen. Ich hatte lediglich eine Konto Karte mit der ich aber nie Geld abgehoben habe, sondern lediglich Kontoauszüge besorgt habe. Das müsste sich doch ohne weiteres nachprüfen lassen. Das alles habe ich der Postbank sowie dem Inkasso Unternehmen accredis mit Nachweisen mitgeteilt ohne Erfolg, es wird weiter binnen 10 Tagen die komplette Summe gefordert.

Meine Fragen:

- kann die Postbank so einfach das Geld von mir Fordern?
- bin ich verpflichtet diesen Dispo auszugleichen?
- wie kann ich mich dagegen wehren?

Ich bedanke mich für die möglichst verständliche Beantwortung der Fragen im Vorraus und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

16. September 2009 | 13:13

Antwort

von


(20)
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59174 Kamen
Tel: 02307/17062
Web: https://www.kanzlei-heidicker.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

Sehr gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung wird die Postbank den Ausgleich der Forderung gegen Ihre verstorbene Mutter von Ihnen nicht fordern können. Sie waren zu keinem Zeitpunkt Kontoinhaber, sondern nur Verfügungsberechtigter, so dass zwischen Ihnen und der Postbank diesbezügliche keine vertragliche Beziehung bestand.

Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass Sie das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, wovon ich aufgrund Ihrer Angaben ausgehe. Gem § 1944 BGB muss die Ausschlagung binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Gem. § 1945 BGB muss die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichtes erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Ich kann Ihnen daher nur raten, dem Zahlungsbegehren nicht nachzukommen.

Allerdings erscheint mir das geschilderte Vorgehen ein wenig merkwürdig, so dass es möglicherweise sinnvol wäre, einen Anwalt zur Sichtung der Unterlagen einzuschalten.Gerne stünde Ihnen auch meine Kanzlei hierbei hilfreich zur Seite. Interessant wäre zu wissen, mit welcher Begründung die Bank bzw. das Inkassounternehmen weiter auf die Zahlung bestehen.

Sollte sich jedoch der Sachverhalt auch in rechtlicher Sicht so wie von Ihnen beschrieben darstellen, sollten Sie die Zahlung wie erwähnt verweigern und gelassen die weiteren möglicherweise gerichtliche Schritte der Gegenseite abwarten.

Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl. Jur. Jan B. Heidicker

Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 16. September 2009 | 14:44

Sehr geehrter Rechtsanwalt Herr Dipl. Jur. Jan B. Heidicker,

vielen Dank für Ihrer ausführliche und verständliche Antwort. Das Erbe ist rechtswirksam ausgeschlagen, und die entsprechenden Dokumente wurden dem Inkasso Büro auch zugefaxt. Diese reagieren aber gar nicht darauf und ignorieren diese Tatsache.

Sie schreiben, das die Kontolöschung Recht war, und es sich um ein Gemeinschaftskonto gehandelt hätte. Ich habe schon seit dem ich geschäftsfähig bin ein eigenes Konto über die meine Bezüge laufen. Ich habe nur eine Kontoverfügung. Die Postbank sieht das aber anders und möchte mir nun glaubhaft machen das es ein Gemeinschaftskonto gewesen ist.

Wenn dem wirklich so sein sollte, wovon ich aber nichts wusste bin ich dann in der Pflicht? Ich habe nie Geld von dem Konto abgehoben geschweige den den Dispo in Anspruch genommen. Und es wäre mir neu, das es ein Gemeinschaftskonto sein soll.

Haben Sie vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2009 | 16:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sollte es sich tatsächlich um ein Gemeinschaftskonto handeln, müsste die Bank zunächst in einem gedachten Prozess nachweisen, dass dem so ist. Dies könnte nur dann gelingen, wenn sie Urkunden vorlegt, welche belegen, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt. Eine dementsprechende Kontoeröffnungsurkunde oder ähnliches müsste sodann Ihre Unterschriften tragen.

Sollte es sich wider Erwarten um ein Gemeinschaftskonto handeln, wären Sie allerdings in der Pflicht. Jedoch sollte dies zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich weiter bestritten werden. Wenn Sie nunmehr von der gedachten Tatsachen erführen, dass es sich tatsächlich um ein Gemeinschaftskonto handelt, so könnte man noch an eine Anfechtung nach den §§ 119 , 121 , 142 BGB denken, wobei diesbezüglich die Beweislast bei Ihnen läge.

Die Zuhilfenahme eines Anwaltes wäre möglicherweise ein probates Mittel, um Druck auf die Gegenseite bzgl. der Herausgabe der Informationen auszuüben.


Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dipl. Jur. Jan B. Heidicker

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Bewertung des Fragestellers 16. September 2009 | 16:16

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Vielen Dank für die kompetente und verständliche Antwort. Gern bewerte ich Sie, und werde sicher auf Sie zurückgreifen wenn Bedarf besteht.

Die 50,00 Euro waren Sie voll wert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. September 2009
5/5,0

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