Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Sehr gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung wird die Postbank den Ausgleich der Forderung gegen Ihre verstorbene Mutter von Ihnen nicht fordern können. Sie waren zu keinem Zeitpunkt Kontoinhaber, sondern nur Verfügungsberechtigter, so dass zwischen Ihnen und der Postbank diesbezügliche keine vertragliche Beziehung bestand.
Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass Sie das Erbe wirksam ausgeschlagen haben, wovon ich aufgrund Ihrer Angaben ausgehe. Gem § 1944 BGB
muss die Ausschlagung binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ausgeschlagen werden. Gem. § 1945 BGB
muss die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichtes erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Ich kann Ihnen daher nur raten, dem Zahlungsbegehren nicht nachzukommen.
Allerdings erscheint mir das geschilderte Vorgehen ein wenig merkwürdig, so dass es möglicherweise sinnvol wäre, einen Anwalt zur Sichtung der Unterlagen einzuschalten.Gerne stünde Ihnen auch meine Kanzlei hierbei hilfreich zur Seite. Interessant wäre zu wissen, mit welcher Begründung die Bank bzw. das Inkassounternehmen weiter auf die Zahlung bestehen.
Sollte sich jedoch der Sachverhalt auch in rechtlicher Sicht so wie von Ihnen beschrieben darstellen, sollten Sie die Zahlung wie erwähnt verweigern und gelassen die weiteren möglicherweise gerichtliche Schritte der Gegenseite abwarten.
Ich hoffe, die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3
59174 Kamen
Tel.: 02307/17062
Fax: 02307/236772
HP: www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de
Antwort
vonRechtsanwalt Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3
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Web: https://www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail:
Sehr geehrter Rechtsanwalt Herr Dipl. Jur. Jan B. Heidicker,
vielen Dank für Ihrer ausführliche und verständliche Antwort. Das Erbe ist rechtswirksam ausgeschlagen, und die entsprechenden Dokumente wurden dem Inkasso Büro auch zugefaxt. Diese reagieren aber gar nicht darauf und ignorieren diese Tatsache.
Sie schreiben, das die Kontolöschung Recht war, und es sich um ein Gemeinschaftskonto gehandelt hätte. Ich habe schon seit dem ich geschäftsfähig bin ein eigenes Konto über die meine Bezüge laufen. Ich habe nur eine Kontoverfügung. Die Postbank sieht das aber anders und möchte mir nun glaubhaft machen das es ein Gemeinschaftskonto gewesen ist.
Wenn dem wirklich so sein sollte, wovon ich aber nichts wusste bin ich dann in der Pflicht? Ich habe nie Geld von dem Konto abgehoben geschweige den den Dispo in Anspruch genommen. Und es wäre mir neu, das es ein Gemeinschaftskonto sein soll.
Haben Sie vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sollte es sich tatsächlich um ein Gemeinschaftskonto handeln, müsste die Bank zunächst in einem gedachten Prozess nachweisen, dass dem so ist. Dies könnte nur dann gelingen, wenn sie Urkunden vorlegt, welche belegen, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt. Eine dementsprechende Kontoeröffnungsurkunde oder ähnliches müsste sodann Ihre Unterschriften tragen.
Sollte es sich wider Erwarten um ein Gemeinschaftskonto handeln, wären Sie allerdings in der Pflicht. Jedoch sollte dies zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich weiter bestritten werden. Wenn Sie nunmehr von der gedachten Tatsachen erführen, dass es sich tatsächlich um ein Gemeinschaftskonto handelt, so könnte man noch an eine Anfechtung nach den §§ 119
, 121
, 142 BGB
denken, wobei diesbezüglich die Beweislast bei Ihnen läge.
Die Zuhilfenahme eines Anwaltes wäre möglicherweise ein probates Mittel, um Druck auf die Gegenseite bzgl. der Herausgabe der Informationen auszuüben.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Um diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen, möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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