Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine solche Klage hat leider keine Aussicht auf Erfolg.
Diese Arbeitskammer ist von der juristischen Konstruktion her der Anwaltskammer vergleichbar, die Problematik ist mir dementsprechend nicht fremd.
Eine Grundrechtsverletzung ist bei diesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft regelmäßig nicht erkennbar.
Ihre einzige Chance besteht darin, nachzuweisen, daß wirklich keine Gegenleistung seitens der Kammer gegeben ist.
Dieser Nachweis dürfte aber einigermaßen schwer zu führen sein, da bereits Interessensvertretung, allgemeine Informationsdienste und konkrete Hilfsangebote als Gegenleistung angesehen werden.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Dies ist ein Zitat des saarländischen Politikers Stephan Toscani (MdL):
"Die Kammer missbraucht Zwangsbeiträge saarländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um für Lafontaine und die umlackierte SED Wahlkampf zu machen. Konsequent setzt die Arbeitskammer damit ihren Weg fort, sich permanent zum Wahlkampfhelfer linker Strömungen zu machen. Die Kammer verabschiedet sich zunehmend als ernstzunehmender Partner."
Quelle: http://www.cdu-saar.de/content/messages/65255.htm
Wenn es wirklich stimmt, dass hier Zwangsbeiträge missbraucht werden liegt dann keine Grundrechtsverletzung oder ein Betrugsfall vor?
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Mißbrauch von Zwangsbeiträgen ist nur dann grundrechtsverletzend, wenn diese mißbräüuchliche Verwendung in dem Gesetz zur Gründung der Kammer so festgelegt wurde.
Ansonsten handelt es sich um einen Fall von Untreue.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber