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Vereinsvorsitz

12. Mai 2015 13:02 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, LL.M.

Zusammenfassung

Die private Überschuldung steht der Wahl zum 1. Vorsitzenden in einem Verein nicht entgegen.

Sehr geehrter Damen und Herren,

Ich musste im Jahr 2014 meine Vermögensverhältnisse gegenüber einem Gläubiger offenbaren. Nun ist diese Offenlegung im Vermögensverzeichnis aufgelistet und erlischt erst nächstes Jahr. Kann ich trotz dieses Eintrags als 1. Vorsitzender eines Spiel- und Turnvereins tätig sein? Was sollte ich hierbei besonders beachten?

Im Vorfeld vielen Dank

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Sie haben Glück, das Vereinsrecht ist an dieser Stelle nicht besonders formalisiert. Wenn Sie das Vertrauen der Vereinsmitglieder im Spiel- und Turnverein genießen, dann können Sie zum 1. Vorsitzenden gewählt werden und das Vereinsregister wird Sie auch entsprechend eintragen. Da Sie grundsätzlich für Ihre Vereinstätigkeiten nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, ergibt sich hier keine "Schnittmenge", aus meiner Sicht müssen Sie daher nichts weiter beachten.

Sofern mit der Funktion des 1. Vorsitzenden auch Buchhaltungs- oder Kassenaufgaben verbunden sein sollten, wäre es evtl. sinnvoll den Mitgliedern mitzuteilen, dass Sie eine Erklärung über Ihr Vermögen abgeben mussten. Dies ist aber eine moralische Frage, keine rechtliche.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

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