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Verböserungsverbot

| 7. Juni 2024 15:47 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


16:47

Das Finanzgericht darf einen amtlichen Bescheid nicht verbösern. Meine Frage: Gilt das auch für den BFH in Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts?

Hintergrund: Ich habe eine Klage vor dem FG zu 2/3 gewonnen aber zu 1/3 wegen eines anderen Sachverhalts verloren. Dieses 1/3 möchte ich gerne in die Revision bringen, dabei aber auf keinen Fall riskieren, dass über die 2/3 wegen des anderen Sachverhalts erneut verhandelt wird.

7. Juni 2024 | 17:07

Antwort

von


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Werter Anfragender,

das Verböserungsverbot kennen Sie und das gilt nur für das finanzgerichtliche Verfahren, nicht für das Einspruchsverfahren. Das ist Ausfluss aus Art. 19 IV des Grundgesetzes.

Man muss wie folgt hierbei beachten: Dem Finanzgericht ist eine Änderung verwehrt. Bis zur Bestandskraft kann aber das Finanzamt auch streitige Bescheide noch ändern, also auch aufheben und "nachleisten". Das ist vom Verbot der Verböserung nicht umfasst, was schon so manche Steuerberater nicht rechtzeitig erkannt und beachtet haben.

Außerhalb der Bestandskraft geht das dann aber auch beim Finanzamt nicht mehr. Wenn Sie also den Streit in Ihren reduzierten Aspekten fortführen, sollte die Revision bezüglich der anderen 2/3 nicht ( mehr ) anhängig sein. Da hängt es aber wohl vom Finanzamt ab, ob man von dort aus ebenfalls das Urteil anficht oder nicht, also eine Revision einlegt oder eine solche unterlässt.

Ihre Revision sollten Sie also nur auf Ihren Streit beschränken, anfechtungsberechtigt wegen der anderen 2/3 wären Sie in Ermangelung einer Beschwer ohnehin nicht. Dann sollte das Finanzamt von einer eigenen Rechtsmitteleinlegung absehen.

Wenn Sie weit vor Ablauf der Einlegung der Revision tätig werden, könnte dies das Finanzamt veranlassen, auch in den unterlegenen Fällen weiter zu machen, auch um sich eine gewisse Druckwirkung des auch eigenen Verfahrens zu erhalten. Legen Sie also spät, am letzten Tage, Ihr Rechtsmittel ein und warten Sie ab, ob auch das Finanzamt tätig geworden ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, führen Sie Ihr Rechtsmittel fort. Die gewonnenen 2/3 sind dann bestandskräftig und nicht mehr abänderbar.

Sollte das Finanzamt auch seinerseits eine Revision einlegen und ernsthaft mit einer Abänderung auch dieses Urteils aufwarten, bleibt die spätere Einigung, daß beide Parteien ihre Revision wieder zurück nehmen.

Dann stünden Sie wie heute, daß Sie den Streit von Anfang an durch Untätigkeit vermieden haben, hätten aber die Chance gewahrt, bei einseitiger Rechtsmitteldurchführung möglicher Weise auch noch das restliche Drittel nach Hause zu bringen.

So würde ich vorgehen.

Verbleiben Fragen, dann bin ich gerne wieder da.

Mit besten Grüssen

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2024 | 13:28

Vielen Dank für die präzise Antwort.

Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das Finanzamt auch bis zum letzten Tag mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision warten kann und ich dann keine Möglichkeit mehr hätte, mein verlorenes Drittel in die Revision einzubringen?

Könnte ich zur Fristwahrung noch schnell selbst Beschwerde einlegen und die Begründung durch einen Rechtsanwalt ankündigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2024 | 16:47

....ja das würde es bedeuten, aber sie sollen es nicht deswegen beim FA machen,
weil Sie zuvor bereits ein Rechtsmittel eingelegt haben.

Eine Einlegung sollte mit der Begründung erfolgen, die vorher vorbereitet gehört
und am letzten Tag übertragen wird.

...MFG
Fricke

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2024 | 03:25

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