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VDS

| 21. Oktober 2015 21:49 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


08:34

Sehr geehrte Anwälte,

wenn man nach meiner Frage zum theoretischen Fall an den Referentenentwurf anschaut, stellt man eine Änderung fest zum Thema Jugebdpornographie.

Offenbar - ob Tippfehler oder vielleicht Bezugnahme des alten Gesetzes - stand in den Leitlinien zu § 184 c StGB die Einschränkung zu Abs.3.

Nunmehr verweist man im Referentenentwurf von Juni auf Absatz 3
Der § 184c wurde ja Anfang des Jahres geändert.

Ich bitte die sich auf Grundlage des Referentenentwurfs folgende Frage anzuhören http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/050/1805088.pdf

Ganz unten steht Seite 8 " d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2,.."


Nun scheint das Problem auch schon jensnd anders aufgefallen zu sein
http://www.heise.de/forum/heise-online/News-Kommentare/Vorratsdatenspeicherung-Abruf-auch-bei-Internetstraftaten/Interessant-184b-und-184c/posting-6208986/show/


Es geht wohl darum, dass nur die gewerbsmäßige Handlungz u den schweren Straftaten zählt
Ich denke, wenn jemand, Jugendpornos gewerblich handelt, dann fällt er darunter, wenn jemand sie "nur" auf seinem PC hat, dann wohl nicht, dann wird nicht gespeichert für 10 Wochen.

Sehe ich das richtig, zählen zu schweren Straftaten, wo das neue Gesetz greift, nur der gewerbliche Handel bzgl § 184c ?

Eingrenzung vom Fragesteller
21. Oktober 2015 | 21:54
21. Oktober 2015 | 22:30

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragenstellerin,

in der Tat verweist der Entwurf momentan nur auf die gewerblichen Begehungsvarianten oder Banden, die sich zur Fortsetzung fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben.

Allerdings dürfte dies zumindest auch mittelbar die Abnehmer von Kinderpornografie betreffen. Denn sogenannte Kinderpornoringe und ihre Abnehmer sind m. E. unproblematisch unter diese Begriffe subsumierbar. Zumindest, wenn sie öfters als Abnehmer auftreten.

Wenigstens werden über sogenannte "Zufallsfunde" regelmäßig auch die Abnehmer der engmaschiger überwachten Haupttäter über die Speicherung ausfindig gemacht werden. Zweifel an der Verwertbarkeit bestehen zumindest aus der Warte eines Praktikers nicht, auch wenn ein paar Rechtsgelehrte bestimmt anderer Auffassung sein werden. Regelmäßig verwertet der BGH aber fast alle Zufallsfunde.

M. E. handelt es sich also ein eher theoretisches Problem, da weite Teile des Internetaustausches von Kinderpornografie nunmehr engmaschiger überwacht werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2015 | 22:51

Danke
Trotzdem ist das merkwürdig
Außerdem scheint das Gesetz schnell zusammengeschustert zu sein und grade so ein Gesetz sollte gründlich, wo dauernd das BVerfG und EuGH im Nacken zu haben.
Auch gewisse Strafverfolgungs und Verwertungshibdernisse könnte man wegen der kodifizierten Einschränkungen erfahren, Stichwort
Datenschutz und Kern der Lebensführung etc.

Soviel zu den Theorien :

Ich verstehe sie also so, dass man tatsächlich wollte, dass dss nur das gewerbliche zu den "schweren Strafraten" gezahlt wird, dass heißt die Verwertung auch wie bisher nicht greift
Ich denke für Jugendliche untereinander macht § 184 c Abs.4 durchaus Sinn, wenn jensnd knapp unter oder über 18 ist, meine Frage bezieht sich nur darauf, ob die Einschränkung auf gewerblich gewollt war ?
Der Richterbund hatte nämlich kritisiert, dass § 184c insbesondere nicbt zu " schweren Straftaten " im Sinne des GG ( wohl Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) gehört .

Ich gehe mal davon aus, dass der EuGH hier wieder -zumindest- kritisch drüberschsut

Aber zusammenfassend verstehe ich die richtig, dass sich hier nur auf gewerbliche Taten, der Gesetzgeber, bezieht, dass also nach deren Intention schwere Straftaten zumindest auch ein Tauschring bzw was gewerbliches beinhalten muss .

Ich denke die Rechrssprechung dazu wird noch spannend

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2015 | 08:34

Ich finde es nicht sonderlich merkwürdig. UU ist der Gesetzgeber nervös geworden wegen der Verfassungsmäßigkeit. Man kann vorm BVerfG eher argumentieren, dass die von § 184 b Abs. 2 StGB mit umfasste Versuchsstrafbarkeit uU bei Erstkonsumenten nicht für eine Speicherung ausreichen sollte.

Viel sicherer und eleganter ist es da über die Banden und Gewerbsmäßigkeit und den Zufallsfund zu gehen. Dann besteht auch null Risiko vom BVerfG Probleme zu bekommen.

Verwertungsverbote bei Zufallsfunden wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben.

Und auch großes rechtliches Diskussionspotential sehr ich hierbei nicht. Zumal im Strafrecht gerade meine theoretischen Ergebnisse im zweiten Examen im "gut" Bereich lagen und auch sonst meine praktischen Einschätzung bei Strafmaßen / praktischen Ergebnissen vor Gericht zumeist sehr nach an dem Endergebnis des Tatrichters liegen.

Zusammenfassend: Tauschringe und auch einmalige Abnehmer von Ringen werden große Probleme bekommen, wenn die technischen Voraussetzungen entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes umgestellt werden. An einer Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen ferner keine nennenswerten Zweifel.

Ergänzung vom Anwalt 22. Oktober 2015 | 11:22

§ 148 Abs. 3 StGB soll es freilich heißen. Ich denke wirklich nicht, dass die Frage vor Gericht heiß diskutiert werden wird. Sobald jemand mit Kinderpornografie erwischt wird, sind wir im Bereich der Strafmaßverteidigung - siehe Edathy. Vollkommen egal, wo die Daten her kommen. Denn eine Abwägung der Rechtsgüter wird immer zu einem Überwiegen des Kinder- und Jugenschutzes vs. dem Recht auf Datenschutz kommen. Alles andere werden wie so oft im Strafrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rein theoretische Erwägungen bleiben.

Ergänzung vom Anwalt 22. Oktober 2015 | 16:34

Dieses System ist limitierend in der Antwort:

Der § 477 StPO wird auch nicht berührt werden. Denn die Beschränkung gilt nur bei Verwendung zu Beweiszwecken, nicht für den Ansatz für weitere Ermittlungen („Spurenansatz"). So die h. M..

Mit anderen Worten: Bei Anfangsverdacht werden die Rechner auch bei reinen Endkonsumenten nach Ermittlung ihrer Anschriften bei der Bande / den Gewerbetreibende um 6.00 Uhr morgens beschlagnahmt.


Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2015 | 00:04

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Die Kernfrage wurde beantwortet.Die Frage bezog sich nicht auf § 184b sondern c.Die .. Zusatz:, ich kenne Zufallsfunde nur im Bereich der Hausdurchsuchung, so steht es in der L. (§ 103 StPO)Soweit ich weiß, werden bei den ips nur die des Täters gespeichert, andere dürfen nicht gespeichert werden. ( Fernwirkungst Beulke, ZStW 103, 657)(zu § 477 Tonband Urteil Bverfge und BGH St, 29, 244, 247) Vgl §§ 161 Absatz 2, 477 Absatz 2 StPO.Wenn es solche ip Daten verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich nicht geben darf, wieso dann Zufallsf. ?Wenn Leute nicht gewerblich handeln, und sie tauchen irgendwo anders mit Ihrer ip auf, dann sagt der Entwurf, dass grad hier nicht (mit)verwertet werden darf, es würde also für den isolierten Fall keine Rechtsgrundlage geben, darauf bezieht sich bei ZF § 161 sowie die oben genannten analog oder ?Jetzt, nach Klärung durch Anwalt aber klar geworden.Aber: LG Berlin 18. Große Strafkammer,15.01.2004, Aktenz. 518 Qs 44/03
Aber gute Antwort !

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Oktober 2015
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Die Kernfrage wurde beantwortet.Die Frage bezog sich nicht auf § 184b sondern c.Die .. Zusatz:, ich kenne Zufallsfunde nur im Bereich der Hausdurchsuchung, so steht es in der L. (§ 103 StPO)Soweit ich weiß, werden bei den ips nur die des Täters gespeichert, andere dürfen nicht gespeichert werden. ( Fernwirkungst Beulke, ZStW 103, 657)(zu § 477 Tonband Urteil Bverfge und BGH St, 29, 244, 247) Vgl §§ 161 Absatz 2, 477 Absatz 2 StPO.Wenn es solche ip Daten verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich nicht geben darf, wieso dann Zufallsf. ?Wenn Leute nicht gewerblich handeln, und sie tauchen irgendwo anders mit Ihrer ip auf, dann sagt der Entwurf, dass grad hier nicht (mit)verwertet werden darf, es würde also für den isolierten Fall keine Rechtsgrundlage geben, darauf bezieht sich bei ZF § 161 sowie die oben genannten analog oder ?Jetzt, nach Klärung durch Anwalt aber klar geworden.Aber: LG Berlin 18. Große Strafkammer,15.01.2004, Aktenz. 518 Qs 44/03
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