Sehr geehrte Fragenstellerin,
in der Tat verweist der Entwurf momentan nur auf die gewerblichen Begehungsvarianten oder Banden, die sich zur Fortsetzung fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden haben.
Allerdings dürfte dies zumindest auch mittelbar die Abnehmer von Kinderpornografie betreffen. Denn sogenannte Kinderpornoringe und ihre Abnehmer sind m. E. unproblematisch unter diese Begriffe subsumierbar. Zumindest, wenn sie öfters als Abnehmer auftreten.
Wenigstens werden über sogenannte "Zufallsfunde" regelmäßig auch die Abnehmer der engmaschiger überwachten Haupttäter über die Speicherung ausfindig gemacht werden. Zweifel an der Verwertbarkeit bestehen zumindest aus der Warte eines Praktikers nicht, auch wenn ein paar Rechtsgelehrte bestimmt anderer Auffassung sein werden. Regelmäßig verwertet der BGH aber fast alle Zufallsfunde.
M. E. handelt es sich also ein eher theoretisches Problem, da weite Teile des Internetaustausches von Kinderpornografie nunmehr engmaschiger überwacht werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Danke
Trotzdem ist das merkwürdig
Außerdem scheint das Gesetz schnell zusammengeschustert zu sein und grade so ein Gesetz sollte gründlich, wo dauernd das BVerfG und EuGH im Nacken zu haben.
Auch gewisse Strafverfolgungs und Verwertungshibdernisse könnte man wegen der kodifizierten Einschränkungen erfahren, Stichwort
Datenschutz und Kern der Lebensführung etc.
Soviel zu den Theorien :
Ich verstehe sie also so, dass man tatsächlich wollte, dass dss nur das gewerbliche zu den "schweren Strafraten" gezahlt wird, dass heißt die Verwertung auch wie bisher nicht greift
Ich denke für Jugendliche untereinander macht § 184 c Abs.4 durchaus Sinn, wenn jensnd knapp unter oder über 18 ist, meine Frage bezieht sich nur darauf, ob die Einschränkung auf gewerblich gewollt war ?
Der Richterbund hatte nämlich kritisiert, dass § 184c insbesondere nicbt zu " schweren Straftaten " im Sinne des GG ( wohl Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) gehört .
Ich gehe mal davon aus, dass der EuGH hier wieder -zumindest- kritisch drüberschsut
Aber zusammenfassend verstehe ich die richtig, dass sich hier nur auf gewerbliche Taten, der Gesetzgeber, bezieht, dass also nach deren Intention schwere Straftaten zumindest auch ein Tauschring bzw was gewerbliches beinhalten muss .
Ich denke die Rechrssprechung dazu wird noch spannend
Ich finde es nicht sonderlich merkwürdig. UU ist der Gesetzgeber nervös geworden wegen der Verfassungsmäßigkeit. Man kann vorm BVerfG eher argumentieren, dass die von § 184 b Abs. 2 StGB
mit umfasste Versuchsstrafbarkeit uU bei Erstkonsumenten nicht für eine Speicherung ausreichen sollte.
Viel sicherer und eleganter ist es da über die Banden und Gewerbsmäßigkeit und den Zufallsfund zu gehen. Dann besteht auch null Risiko vom BVerfG Probleme zu bekommen.
Verwertungsverbote bei Zufallsfunden wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geben.
Und auch großes rechtliches Diskussionspotential sehr ich hierbei nicht. Zumal im Strafrecht gerade meine theoretischen Ergebnisse im zweiten Examen im "gut" Bereich lagen und auch sonst meine praktischen Einschätzung bei Strafmaßen / praktischen Ergebnissen vor Gericht zumeist sehr nach an dem Endergebnis des Tatrichters liegen.
Zusammenfassend: Tauschringe und auch einmalige Abnehmer von Ringen werden große Probleme bekommen, wenn die technischen Voraussetzungen entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes umgestellt werden. An einer Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen ferner keine nennenswerten Zweifel.
§ 148 Abs. 3 StGB
soll es freilich heißen. Ich denke wirklich nicht, dass die Frage vor Gericht heiß diskutiert werden wird. Sobald jemand mit Kinderpornografie erwischt wird, sind wir im Bereich der Strafmaßverteidigung - siehe Edathy. Vollkommen egal, wo die Daten her kommen. Denn eine Abwägung der Rechtsgüter wird immer zu einem Überwiegen des Kinder- und Jugenschutzes vs. dem Recht auf Datenschutz kommen. Alles andere werden wie so oft im Strafrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rein theoretische Erwägungen bleiben.
Dieses System ist limitierend in der Antwort:
Der § 477 StPO
wird auch nicht berührt werden. Denn die Beschränkung gilt nur bei Verwendung zu Beweiszwecken, nicht für den Ansatz für weitere Ermittlungen („Spurenansatz"). So die h. M..
Mit anderen Worten: Bei Anfangsverdacht werden die Rechner auch bei reinen Endkonsumenten nach Ermittlung ihrer Anschriften bei der Bande / den Gewerbetreibende um 6.00 Uhr morgens beschlagnahmt.