Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das Familiengericht keine Veranlassung sieht, den Versorgungsausgleich abzutrennen, wird im Scheidungstermin auch über den Versorgungsausgleich entschieden.
2.
Über den Versorgungsausgleich entscheidet nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Familiengericht.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen einer Straftat, ggf. wegen des Verdachts des Betruges.
Mit freundlchen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Guten Abend
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Familien Gericht weiß dass der Staatsanwalt ermittelt und der Versorgungsausgleich sollte demnach erst nach der Ermittlung statt finden.
Es wurde bisher keine Einigung getroffen.
Darf trotzdem eine Scheidung ohne Einigung vom Gericht beantragt werden?
Ich verstehe eben den Satz nicht,dass die rechtliche Voraussetzung für die Abtrennung des VA nicht vorliegen wird.
Wird kein VA durchgeführt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Vor dem Hintergrund Ihrer Nachfrage ist der Hinweis des Familiengerichts, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung/Abtrennung des VA nicht vorliegen dürften, unlogisch.
Man kann den Versorgungsausgleich abtrennen und z. B. nur über die Scheidung entscheiden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt, meist im schriftlichen Verfahren.
Da die Staatsanwaltschaft wohl wegen der Angaben im Rahmen des Versorgungsausgleichs ermittelt, liegen meiner Meinung nach die Voraussetzungen, den Versorgungsausgleich abzutrennen, vor.
Vielleicht liegt hier auch ein Fehler im Schreiben des Gerichts vor.
2.
Wie dem auch sei, wenn das Gericht im Termin die Scheidung anspricht, kann über die Scheidung verhandelt und die Ehe ggf. auch geschieden werden.
Der Versorgungsausgleich wird dann zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt