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Urheberrechtsverletzung ?

22. April 2007 21:59 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert die Frage, ob in folgenden Fällen eine strafbare Urheberrechtsverletzung vorliegt:

a) Ich bestelle eine Musik-CD im Versandhandel, da mir aber die Zeit bis zum Eintreffen des Orginals zu lang wird, lade ich mir eine identische Kopie der CD aus dem Internet und brenne diese.

Das Orginal wurde wie gesagt zuerst gekauft und auch direkt via Kreditkarte bezahlt.

b) Ich bekomme aus meinem Familienkreis eine Musik-CD (Orginal)ausgeliehen und brenne diese einmal für den Privatgebrauch.

c) Ich bekomme aus meinem Familienkreis eine gebrannte Musik-CD mit einer selbst zusammengestellten Mischung von Liedern aus verschiedenen Orginal-Cds und nutze diese zum Privatgebrauch.

Alles zum reinen Privatgebrauch; nur eine Kopie; keine Weitergabe oder Veräußerung der CDs.

d) Ich bekomme von einem Freund eine Kopie einer Orginalsoftware geschenkt. Software wurde nie installiert oder genutzt. Nur CD im Besizt.

Würde es einen Unterschied machen, wenn bei den CDs ein evtl. vorhandener Kopierschutz umgangen wurde ?

Welche strafrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Konsequenzen könnten in solch einem Fall (a-d) drohen ?

22. April 2007 | 22:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

In jedem Fall wären die Fälle a-d unzulässig, sofern die Werke gem. § 95a UrhG mit einem Kopierschutz versehen waren. Dann hätten keine weiteren Kopien hergestellt werden dürfen. Daran würde auch der rein private Gebrauch nichts ändern.


a) Dieser Fall dürfte daran scheitern, dass gem. § 53 I UrhG keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden dürfen. Das Sie eine eigene CD mit den Stücken erworben haben, ändert nichts an der offensichtlich rechtswidrigen Vorlage (dies umso mehr, da Sie zivilrechtlich noch nicht Eigentümer der CD geworden sind).

b) Diese Kopie dürfte zulässig sein, sofern (wie oben angesprochen) kein Kopierschutz umgangen wird und der Verleiher in Ihrer Spähre (Familie) steht.

c) Auch diese Version dürfte erlaubt sein, da Sie die CD lediglich zum Privatgebrauch nutzen. Eine Kopie von der gebrannten CD wäre hingegen schon problematisch.

d) Bei einer Software besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Kopierschutz umgangen wurde. Dann wäre auch die Weitergabe nicht erlaubt. Der Besitz ist hingegen eine Grauzone. Der Gesetzestext sagt darüber nichts aus. Der bloße Besitz dürfte daher in Ihrer Variante keine Probleme bereiten.

Die strafrechtlichen Konsequenzen können gem. § 106 UrhG bis zu drei Jahre Haft sein bzw. Bußgeld.

Die zivilrechtlichen Konsequenzen können Schadensersatz, Auskunftsanspruch, Unterlassung und Vernichtung der Werke sein.

Grundsätzlich geht es mehr um die Vervielfältigung und das Anbieten von Werken, die unterbunden werden sollen. Bei den Tauschbörsen der sog. Upload, bei den Kopien die Vervielfältigung und Verbreitung. In Ihren Varianten steht hingegen eher der Besitz im Vordergrund.

Allerdings muss ich Sie nachdrücklich darauf hinweisen, dass nach der aktuellen Gesetzeslage und der Tatsache, dass fast alle Werke mit einem Kopierschutz versehen sind, auch Ihre Varianten schnell straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Daher sollten Sie in jedem Fall Originale bevorzugen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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