Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
In jedem Fall wären die Fälle a-d unzulässig, sofern die Werke gem. § 95a UrhG
mit einem Kopierschutz versehen waren. Dann hätten keine weiteren Kopien hergestellt werden dürfen. Daran würde auch der rein private Gebrauch nichts ändern.
a) Dieser Fall dürfte daran scheitern, dass gem. § 53 I UrhG
keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden dürfen. Das Sie eine eigene CD mit den Stücken erworben haben, ändert nichts an der offensichtlich rechtswidrigen Vorlage (dies umso mehr, da Sie zivilrechtlich noch nicht Eigentümer der CD geworden sind).
b) Diese Kopie dürfte zulässig sein, sofern (wie oben angesprochen) kein Kopierschutz umgangen wird und der Verleiher in Ihrer Spähre (Familie) steht.
c) Auch diese Version dürfte erlaubt sein, da Sie die CD lediglich zum Privatgebrauch nutzen. Eine Kopie von der gebrannten CD wäre hingegen schon problematisch.
d) Bei einer Software besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Kopierschutz umgangen wurde. Dann wäre auch die Weitergabe nicht erlaubt. Der Besitz ist hingegen eine Grauzone. Der Gesetzestext sagt darüber nichts aus. Der bloße Besitz dürfte daher in Ihrer Variante keine Probleme bereiten.
Die strafrechtlichen Konsequenzen können gem. § 106 UrhG
bis zu drei Jahre Haft sein bzw. Bußgeld.
Die zivilrechtlichen Konsequenzen können Schadensersatz, Auskunftsanspruch, Unterlassung und Vernichtung der Werke sein.
Grundsätzlich geht es mehr um die Vervielfältigung und das Anbieten von Werken, die unterbunden werden sollen. Bei den Tauschbörsen der sog. Upload, bei den Kopien die Vervielfältigung und Verbreitung. In Ihren Varianten steht hingegen eher der Besitz im Vordergrund.
Allerdings muss ich Sie nachdrücklich darauf hinweisen, dass nach der aktuellen Gesetzeslage und der Tatsache, dass fast alle Werke mit einem Kopierschutz versehen sind, auch Ihre Varianten schnell straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Daher sollten Sie in jedem Fall Originale bevorzugen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: