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Urheberrecht. Zulässigkeit des Bildzitats nach § 51 UrhG.

17. Mai 2023 09:35 |
Preis: 75,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


11:47

Demnächst werde ich als Immobilienmakler tätig sein. Im Rahmen dieser Tätigkeit beabsichtige ich, Bilder von Immobilien aus Verkehrswertgutachten zu verwenden, indem ich diese in meinen Makleranzeigen auf Verkaufsplattformen im Internet einbinde. Die Verkehrswertgutachten samt der Bilder sind vor meiner beabsichtigten Verwendung bereits im Internet öffentlich zugänglich.
Mithilfe dieser Bilder soll sich der potentielle Kunde einen Eindruck von dem Objekt machen und einschätzen können, ob die von mir im Zusammenhang mit diesem Objekt angebotene Dienstleistung für ihn von Interesse ist. Sowohl meine Dienstleistung, als auch das Objekt werden von mir im Detail beschrieben werden.

Ist mein Ansinnen im Sinne des Urheberrechts - hier insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 51 UrhG - erlaubt? Welche rechtlichen Besonderheiten muss ich beachten?

Macht es bei der rechtlichen Beurteilung einen Unterschied, ob lediglich ein Bild oder mehrere Bilder aus einem Verkehrswertgutachten von mir verwendet werden?

Ich bitte um detaillierte Antwort unter Verweis auf exakte gesetzliche Quellen und ggf. Rechtsprechung.

17. Mai 2023 | 10:50

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ein Verkehrswertgutachten eines Versteigerungsobjektes, welches durch einen zertifizierten Sachverständigen im Auftrag eines Gerichts zur Vorbereitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellt wurde, genießt Urheberrechtsschutz.

Vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az.: 308 O 580/08

Es ist anzunehmen, dass sich in den Gutachten - wie im vorliegenden Fall - folgender Vermerk findet: „Urheberrechtsschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet."

In vorliegendem - parallel gelagerten - Fall hat ein Gericht die Verbreitung von Teilen des Gutachtens für unzulässig erklärt.

Quelle: https://www.kanzlei.biz/15-05-2009-lg-hamburg-308-o-580-08/

2. Zitatrecht
Durch §51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt.
Einfach eine Quelle beim Kopieren angeben reicht aber nicht.
Verlangt wird vielmehr zwingend, dass es einen Zitatzweck gibt. Und anhand dieses Zitatzwecks bestimmt sich dann, ob und in welchem Umfang das zitieren urheberrechtlich erlaubt ist.

Beispiel:
Wer urheberrechtlich geschütztes Material einer Nachrichtenagentur ohne irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung auf seine Webseite (aszugsweise) kopiert, alleine um mehr Content anzuhäufen, der wird vom Zitatrecht aus §51 UrhG nicht geschützt, auch wenn er eine Quelle angibt.
Wer dagegen urheberrechtlich geschütztes Material auszugsweise mit Quellenangabe auf seine Seite kopiert im Rahmen einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung („blabla … siehe dazu die Meldung vom … [Zitat] … dies belegt…"), der wird durch §51 UrhG gedeckt.

Sie müssten sich daher inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzen.
Dies ist jedoch bei Verkehrswertgutachten nicht sinnvoll.

Ich sehe daher keine praktikable Möglichkeit, Ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2023 | 11:44

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre Antwort, die Sie mir bitte erläutern, soweit Sie Folgendes ausführen:

"Sie müssten sich daher inhaltlich mit dem Zitat auseinandersetzen.
Dies ist jedoch bei Verkehrswertgutachten nicht sinnvoll."

Ob eine Auseinandersetzung mit dem Verkehrswertgutachten Sinn macht oder nicht, erscheint mir kein Abgrenzungskriterium zwischen zulässigem und unzulässigem Bildzitat zu sein. Entscheidend ist doch, ob eine Auseinandersetzung an sich erfolgt. Diese könnte beispielsweise darin bestehen, dass anhand des Fotos Gebäudekriterien (Baustil / bauliche Besonderheiten) herausgestellt werden, welche der Gutachter übersehen oder falsch gewichtet hat.

Vor diesem Hintergrund bitte ich höflich darum, Ihre Antwort zu überprüfen.

Außerdem haben Sie meine Frage, ob die Anzahl der verwendeten Bilder aus dem Verkehrswertgutachten einen urheberrechtlichen Unterschied macht, leider nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2023 | 11:47

Sehr geehrter Fragesteller,

"sinnvoll" ist nicht das richtige Wort, üblich ist vielleicht besser.
Genau, Sie müssten sich inhaltlich mit dem Gutachten auseinandersetzen.
Wenn Sie die Gutachten immer verwenden wollen, müssten Sie das jedes Mal aufs neue tun.
Das zehrt natürlich an Ihrer Glaubwürdigkeit.
Aber rechtlich wäre dem Zitatrecht genüge getan.

Beste Grüße
RA Richter

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