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Unangekündigte Rückholung Anhänger - Erpressungsversuch

19. Februar 2018 21:54 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend sehr geehrte Damen und Herren,

meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Mai 2016 habe ich einen Anhänger auf Rechnung gekauft, alle Papiere sind mir direkt bei Fahrzeugübergabe ausgehändigt worden. Leider hat mein Gewerbe im selben Jahr Schiffbruch erlitten und ich bin die Zahlung schuldig geblieben. Ein wirksamer Vollstreckungsbescheid liegt vor. Eine Vollstreckung daraus erfolgte nicht. Warum kann ich schlecht einschätzen, Kontakt zur OGV bestand, da andere Sachen abgewickelt wurden.

Sprung in die Gegenwart:
Nach dem Wochenende, welches ich im Ausland verbracht habe, habe ich festgestellt, dass der Anhänger von meiner privaten Auffahrt verschwunden ist. Bevor ich überhaupt dazu gekommen, bin eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten, hatte mein Lebensgefährte (er ist nicht der Vertragspartner, meine Handynummer ist bekannt und bei Facebook bin ich auch) eine Nachricht auf seiner gewerblichen Facebookseite. In dieser Nachricht bat der Händler des Anhängers darum, ihm wie vereinbart die Papiere des Hängers zuzusenden.

Problem 1)
Eine solche Absprache hat nie stattgefunden. Sonst wäre ich ja auch vom Fehlen des Hängers nicht überrascht gewesen.

Problem 2)
Ohne das ein für einen Postversand angemessener Zeitraum verstrichen gewesen wäre (12h), kam die nächste Nachricht (diesmal auf den privaten Facebook-Account meines Freundes): Wo die Papiere bleiben würden? Zur Polizei bräuchten wir nicht gehen, die wüssten Bescheid und wenn wir bis zum 21.02.18 nicht alle Papiere ausgehändigt würden, gäbe es eine Anzeige wegen Betrugs (??) und er würde Fotos auf der gewerblichen Facebook-Seite veröffentlichen, die wir da bestimmt nicht haben wollen würden (Wir haben nicht den leisesten Schimmer, was genau das sein soll).

Problem 3)
Die Antwort meines Freundes zielte einerseits darauf ab, dass an mich als richtigen Adressaten umzuleiten und gleichzeitig auszurichten, dass ich gewillt bin, eine persönliche Übergabe Zug um Zug zu arrangieren: Papiere gegen Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides. Ich muss ja wenigstens bestätigt wissen, dass die Schuld dann beglichen ist.

Problem 4)
Heute hat er angerufen, als ich gerade auf der Arbeit war. Ich habe sofort in der nächsten Pause zurück gerufen - keine Antwort.
Zwei Stunden später wieder auf dem privaten FB-Account meines Lebensgefährten: Die nächste Nachricht. Wenn ich bis morgen früh nicht angerufen habe, zeigt er mich wegen Unterschlagung an (anstatt Betrugs oder zusätzlich?) und er wird zusätzlich einige Dinge bei Facebook veröffentlichen, die wir da nicht sehen wollen. Sofort nochmal angerufen - keine Reaktion. Nachricht geschrieben - gelesen, keine Antwort.

So.

Am liebsten würde ich jetzt wie in einer klassischen Klausur fragen: Wie ist die Rechtslage?
Da ich aber weiß, dass das unangemessen ist für das was ich zahlen kann, versuche ich mich kurz und konkret zu fassen:

a) Darf er ohne Ankündigung oder Kontaktversuch, den Hänger in meiner Abwesenheit von meinem Privatgrund entfernen? Kann er der Polizei "Bescheid sagen" um einer Anzeige wegen Diebstahls zu entgehen (die sich ja eh immer nur gegen Unbekannt hätte wenden können, da ich ja gar nicht "weiß", dass er es war)?

b) Betrug? Unterschlagung? Ist das gegenständlich, wenn es ja einen wirksamen Vollstreckungsbescheid gibt? Was würde denn überhaupt zu Betrug und Unterschlagung qualifizieren im vorliegenden SV?

c) Darf er mir mit der Veröffentlichung von Dingen drohen, um den Vorgang zu beschleunigen?

Meine persönliche Subsumtion:
Ich bin absolut dafür, die Sache zu regeln und bin bereit die Rückholung als probates Mittel zur Tilgung meiner Schuld zu akzeptieren. Aber irgendwas in mir sperrt sich gewaltig gegen das "Wie". Ich denke nicht, dass ich Erpressung und das vor vollendete Tatsachen stellen so hinnehmen muss/möchte.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung.

19. Februar 2018 | 22:41

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Die Zwangsvollstreckung darf wegen des staatlichen Gewaltmonopols ausschließlich von staatlichen Vollstreckungsorganen vorgenommen werden. Der Gläubiger darf selbst berechtigte und gerichtlich festgestellte Forderungen nicht eigenmächtig eintreiben, weshalb der Gegner den Anhänger hier nicht ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers in seinen Besitz nehmen durfte, was zudem einen Fall der verbotenen Eigenmacht im Sinne von Par. 858 BGB darstellt. Strafrechtlich könnten ein Diebstahl (Par. 242 StGB) und ein Hausfriedensbruch (Par. 123 StGB) verwirklicht sein. Der Polizei "Bescheid" zu sagen, schafft keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, auch sind Sie nicht an der Erstattung einer Strafanzeige gehindert.

2)
Das Vorliegen eines zivilrechtlichen Vollstreckungstitels hat keinen Einfluss auf das Vorliegen einer möglichen Strafbarkeit. Diese kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, da insofern alle Details Ihres Falles bekannt sein müssen, insbesondere der Kaufvertrag und sämtliche Korrespondenz zum Anhänger.

3)
Der Gegner darf Sie nicht nötigen (Par. 240 StGB) und Ihnen nicht mit dem Eintritt eines empfindlichen Übels drohen, um Sie zu bestimmten Handlungen zu veranlassen.

Auf Basis Ihrer Subsumtion und dem bestehenden Titels sollten Sie gleichwohl mit dem Gegner verhandeln und ggf. die (teilweise) Erfüllung der gegnerisch verlangten Handlung gegen Herausgabe des entwerteten Titels anbieten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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